Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten
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GE bringt vor, dass Buchstabe e eine nützliche, aber unzureichende Schutzmassnahme sei, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer am Ende des Jahres zu viele Stunden anhäufen, ohne sie ausgleichen zu können. Damit dieses System der Jahresarbeitszeit die Gesundheit des Arbeitnehmers so wenig wie möglich beeinträchtige, sei es von entscheidender Bedeutung, dass im Laufe des Jahres die Arbeitszeit mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden könne. GE bringt vor, dass eine genauere Arbeitszeiterfassung wünschbar ist, um dieser Art von Problemen entgegen zu wirken.
4.3.6 Buchstabe f: Sonntagsarbeit
GE sieht keine besonderen Risiken, abgesehen von denen, die mit der Sonntagsarbeit im Allgemeinen verbunden sind.
GR merkt an, dass der Spielraum der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit gemäss Buchstabe f relativ gering sei. Einerseits bestehe daher aufgrund dieses geringen Umfangs wenig Zusatzpotential im Sinne einer Gefährdung der Gesundheit. Andererseits erachtet GR es gerade aufgrund des geringen Spielraums als nicht notwendig, das Sonntagsarbeitsverbot durch diese Ausnahmebestimmung aufzuweichen.
SZ stellt den Antrag, dass die Arbeitgeber der Arbeitsmarktbehörde die bezogenen Sonntagsarbeiten obligatorisch zu melden haben, damit bei einem allfälligen Verstoss, rechtzeitig interveniert werden könne. Dieses Vorgehen sei mit einem vertretbaren Aufwand möglich.
Für SAV/FSA steht die unbewilligte Sonntagsarbeit im Widerspruch zur Gesetzeslage, da das Arbeitsgesetz keine unbewilligte Sonntagsarbeit kenne.
Gemäss ZH erachtet die pauschale Gewährung von sechs Sonntagen mit einer Begrenzung der Arbeitszeit auf jeweils fünf Stunden als unbefriedigend. Auch aus Sicht der Arbeitnehmenden könne es sinnvoll und gewünscht sein, an einem Sonntag, an dem bereits gearbeitet werde, länger als fünf Stunden zu arbeiten. ZH fordert zudem die Klärung folgender Fragen: «1. Gelten die sechs Sonntage auf der Stufe des Betriebes oder auf der Stufe der Mitarbeitenden?; 2. Gilt die Arbeitszeit von fünf Stunden auf der Stufe des Betriebes oder auf der Stufe der einzelnen Mitarbeitenden? Ist ein gestaffelter Einsatz von Mitarbeitenden möglich?; 3. Liegt die Erteilung weiterer Bewilligungen in der Zuständigkeit des Staatssekretariats für Wirtschaft, da es sich nicht mehr um vorübergehende Sonntagsarbeit handelt?; 4. Ändert sich die Bewilligungszuständigkeit, wenn der Betrieb sein Kontingent von sechs bewilligungsfreien Sonntagen à fünf Stunden nicht ausnützt und stattdessen ein Gesuch für Sonntagsarbeit von mehr als fünf Stunden Dauer stellt?; 5. Ist es für die Bewilligungszuständigkeit relevant, wann das Gesuch gestellt wird? Ein Betrieb hat bereits fünf bewilligungsfreie Sonntage beansprucht und stellt ein Gesuch für den übernächsten Sonntag, im Wissen, dass am nächsten Sonntag der sechste bewilligungsfreie Sonntag in Anspruch genommen wird; 6. Sollte die Bewilligungszuständigkeit je nach Inanspruchnahme der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit variieren, hätte dies einen zusätzlichen Aufwand der Bewilligungsbehörden zur Folge, indem sie bei jedem Gesuch diese Frage vorab klären müsste.»
Für allianz denkplatz schweiz, Arbeitgeber Banken, asut, digitalswitzerland, EXPERTsuisse, SAV, Swico und TREUHAND|SUISSE muss Sonntagsarbeit nach eigenem, freiem Ermessen möglich sein. Es soll dem Unternehmen bzw. der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern überlassen bleiben, wie sie – im Rahmen der üblichen, für Werktage geltenden Regeln – definieren, was notwendig ist. Digitalswitzerland bringt zusätzlich vor, dass Arbeitnehmenden, die aus persönlichen oder familiären Gründen lieber einmal an einem Sonntag als an einem Wochentag arbeiten, sollen dies können, ohne dass sie dabei wie heute das Gesetz verletzen. Gemeinsam fordern sie Streichung des vorgeschlagenen Wortlauts des Buchstabens f mit folgender Ergänzung: «f. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen ohne behördliche Bewilligung am Sonntag freiwillig arbeiten, wenn diese Arbeit nach eigenem, freiem Ermessen und ausserhalb des Betriebes erbracht wird; diesfalls ist kein Lohnzuschlag geschuldet.». Auch laut die plattform, sgv und Swissstaffing müsse Sonntagsarbeit nach eigenem, freiem Ermessen möglich sein. Swissstaffing ist aber der Ansicht, dass vom Arbeitgeber
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