Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten

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ZHK geht weiter und fordert, dass das Jahresarbeitszeitmodell gemäss Art. 34a ArGV 2 allen Branchen offenstehen soll, zumal das Modell nicht per se zur Anwendung kommt, sondern nur, falls die Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dies schriftlich vereinbaren. Überdies werde die Zielgruppe der in Frage kommenden Arbeitnehmenden bereits genügend durch die Anforderungskriterien gemäss Abs. 1 Bst. a-c eingeschränkt. ZHK bringt somit einen Umformulierungsantrag vor: «Betriebe, dürfen erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, nach dem Jahresarbeitszeitmodell gemäss Absatz 3 beschäftigen.».

SBPV, SGB, SP, Syna, Syndicom und Unia geht der betriebliche Geltungsbereich zu weit und sie beantragen, die Rechts-, Unternehmens-, Management- und Kommunikationsberatung zu streichen. Unia betont, dass die Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Kriterien der besonderen Verhältnisse gemäss Art. 27 ArG gross sei und bedauert, dass deren Vorliegen für die neue Ausnahmebestimmung nicht vertieft geprüft wurde. Es wird beantragt, den Wortlaut von Absatz 1 wie folgt zu ändern: «1. Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Treuhand anbieten, dürfen erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen, nach dem Jahresarbeitszeitmodell gemäss Absatz 3 beschäftigen». Zudem fordert Travail.Suisse, den neuen Art. 34a auf Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Treuhand zu beschränken. Allenfalls könne aus dem Bereich Beratung einzig die Steuerberatung mitübernommen werden.

Für GE erscheinen die Begriffe «Unternehmensberatung» und «Managementberatung» zu weit gefasst. Laut GE können Definitionen mit strengen Kriterien z.B. nach dem Vorbild der NOGA-Kodizes sinnvoller sein, um den Anwendungsbereich besser einzugrenzen.

Betreffend den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 34a ArGV 2 stellt BL folgenden Antrag: «Im Titel der Bestimmung ist der Begriff «Beratung» zu streichen und der Anwendungsbereich präziser zu umschreiben. Zudem anstelle des Kundenbedürfnisses ist beim Bedarf an Arbeitszeitflexibilisierung auf ausgewiesene terminliche Abhängigkeiten abzustellen. Weiter ist der persönliche Geltungsbereich einzuschränken und an den Anwendungsbereich von Art. 73a ArGV 1 anzugleichen.»

Für ZH stellen sich zum betrieblichen Anwendungsbereich verschiedene Fragen für den Vollzug.

Nach Ansicht GR müsste ausdrücklich oder durch angepasste Formulierung im Verordnungstext darauf hingewiesen werden, dass die Voraussetzungen nach Buchstabe a. – c. kumulativ erfüllt sein müssen, um allfällige Missverständnisse zu vermeiden.

BS, FR, NW, SH, VS und IVA sind der Ansicht, dass es nicht so einfach sein werde, sich auf die unter Art. 73a ArGV 1 entwickelte Praxis zu berufen, da sie in der Tat viel weniger entwickelt und häufig sei als diejenige zu Art. 73b ArGV 1. Entsprechend müssten laut BS seitens SECO konkretere Vorgaben gemacht werden.

Für SAV/FSA scheinen die Voraussetzungen höhere Bildung; Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktion von der Stossrichtung her bereits in den Voraussetzungen Jahresbruttoeinkommen über CHF 120'000.00 und grosse Autonomie in der Arbeitsgestaltung aufzugehen. Zusätzlich scheine es sozialverträglich und von der Advokatur zugestanden, dass dieser Kategorie von Arbeitnehmenden mehr Arbeitszeit zugemutet werden könne.

Laut GLP ist der Kreis der Arbeitnehmer, die ein Jahresarbeitszeitmodell vereinbaren können, zu restriktiv formuliert. Ihrer Ansicht nach genügt es, wenn die beschäftigte Person über eine grosse Autonomie verfüge und ihre Arbeitszeit mehrheitlich selbst festsetzen könne.

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