Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/65: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 23 Seiten
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4.3.4 Buchstabe d: Verlängerung des Zeitraums der Tages- und Abendarbeit
SZ und Travail.Suisse fordern, den Zeitraum der Tages- und Abendarbeit analog zum Arbeitsgesetz auf 14 Stunden zu begrenzen. Als Begründung werden insbesondere gesundheitliche Aspekte vorgebracht.
BS verweist auf Art. 34a Abs. 3 Bst. a, der besagt, dass die Bestimmungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und Überzeit nicht anwendbar sind. In Buchstabe d werde jedoch Überzeitarbeit erwähnt. Um Klarheit zu schaffen, soll gemäss BS in Buchstabe d die tägliche Höchstarbeitszeit von 13 Stunden explizit erwähnt und der Passus «mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit» gestrichen werden.
GE stellt fest, dass der Arbeitgeber der Garant für die Einhaltung der von seinem Arbeitnehmer genommenen Pausenzeiten ist. In diesem Fall sei es angesichts der grossen Autonomie des Arbeitnehmers schwer vorstellbar, wie der Arbeitgeber die Einhaltung dieser Bestimmung gewährleisten könne. Darüber hinaus sieht GE in der Praxis bereits den Wunsch der Arbeitnehmer, ihre Pausen während des Tages zu verkürzen, um zu lange Arbeitszeiten zu vermeiden, so dass die praktische Anwendung dieses «Schutzes» sehr begrenzt sei. Laut GE ist es daher besser, die Pausenzeit zu verkürzen, als die tägliche Arbeitszeit zu erhöhen.
Für SAV/FSA steht die Ausdehnung der Tageshöchstarbeitszeit «mit Einschluss der Pausen» auf 15 Arbeitsstunden im Widerspruch zur Gesetzeslage, weil das Arbeitsgesetz 12.5 oder 13 Stunden Nettoarbeitszeit als absolute Tageshöchstarbeitszeit vorsehe.
4.3.5 Buchstabe e: Verkürzung der täglichen Ruhezeit
TREUHAND|SUISSE und sgv erklären, dass die selbstbestimmte Unterbrechung der Ruhezeit durch Arbeitnehmende eine zentrale Voraussetzung für das flexible Arbeiten von Kader und hochqualifizierten Fachkräften mit hoher Arbeitsautonomie sei. Sie entspreche der heute gelebten Realität, gefördert noch durch die Ausweitung des Homeoffice während der Covid-19- Pandemie. Laut GLP und sgv soll die Ruhezeit durch Arbeitsleistungen, die freiwillig, nach eigenem, freiem Ermessen (und ausserhalb des Betriebs) erbracht werden, unterbrochen werden können. Allianz denkplatz schweiz und Swissstaffing bringen vor, dass eine selbstbestimmte Unterbrechung der Ruhezeit durch die Arbeitnehmenden, wie dies bereits beim Pikettdienst gehandhabt wird, möglich sein muss. Laut allianz denkplatz schweiz ist die Möglichkeit der freiwilligen Unterbrechung der Ruhezeit aufgrund der gesetzlichen Logik ein absolutes Kernelement für selbstbestimmtes Arbeiten, ohne die die Vorlage toter Buchstabe bleiben werde. Allianz denkplatz schweiz stellt somit folgenden Änderungsantrag: «Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden betragen; im Durchschnitt von vier Wochen muss sie 11 Stunden betragen. NEU f. Die Ruhezeit kann unterbrochen werden durch Arbeitsleistungen, die nach eigenem, freiem Ermessen und ausserhalb des Betriebes erbracht werden; Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz gilt diesfalls sinngemäss.». Asut, EXPERTsuisse, digitalswitzerland, SAV, Swico und TREUHAND|SUISSE schliessen sich dem Änderungsantrag an. Arbeitgeber Banken beantragt ebenfalls, dass die Ruhezeit so unterbrochen werden kann. Die plattform merkt an, dass die ursprüngliche Idee der Pa.Iv. Graber auf selbstbestimmtes Arbeiten ausserhalb des Betriebs setzte und damit die Möglichkeit zur Unterbrechung der Ruhezeit bei Arbeit ausserhalb des Betriebs gab.
Gemäss ZH wenn die tägliche Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt werden kann und ist über einen Zeitraum von vier Wochen auszugleichen, erhöht dies die Flexibilität der Betriebe im Einsatz ihrer Mitarbeitenden. ZH ist der Meinung, dass diesem Vorteil jedoch ein erhöhter Planungsaufwand der Betriebe sowie ein erheblicher Zusatzaufwand der kontrollierenden Arbeitsinspektorate gegenüberstehen.
Für SAV/FSA steht die Beschränkung der absoluten täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden im Widerspruch zur Gesetzeslage, weil das Arbeitsgesetz die absolute tägliche Ruhezeit bei 11 Stunden festlegt.
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