Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 20 Seiten
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Aktenzeichen: 231.1-4908/3/5
kleine als auch die grosse Lösung, als zu kompliziert angesehen, weshalb die vorgeschlagene Revision zu einer noch unverständlicheren Rechtslage als der bisherigen führen würde.40
4.3 Forderung nach Einbezug der Namensführung der Kinder
12 Kantone41, 2 Parteien42, 5 Organisationen43 und 2 Privatpersonen44 wünschen den Einbezug der Namensführung der Kinder in die Revision. Ein Kanton fordert die Ausdehnung auf das Kindernamensrecht nur, wenn die grosse Lösung eingeführt würde.45 Eine Organisation verlangt den Einbezug der Namensführung der Kinder nur, falls überhaupt eine Revision des Namensrecht durchgeführt würde.46
Der Einbezug der Kinder in die vorliegende Revision entspreche einem Bedürfnis aus der Praxis.47 Die Namenswahl der Ehegatten hänge eng mit der Namensführung der Kinder zusammen.48 Grund dafür sei, dass Kinder je nach Namensführung der Eltern einen anderen Namen als beide Elternteile führen (würden), was zu vermeiden sei.49 So sei gemäss den vorgeschlagenen Varianten die Situation möglich, dass das Kind als einziges Familienmitglied den Ledignamen eines Elternteils tragen würde, wenn beide Eltern einen Doppelnamen bilden wollten.50 Es könnten sich beispielsweise beim Reisen praktische Schwierigkeiten ergeben, wenn die Eltern nicht gleich wie ihre Kinder heissen würden.51 Die Eltern müssten bei der Namenswahl für ihre Kinder weiterhin einem ihrer Ledignamen den Vorrang geben, wobei es wünschenswert wäre, wenn sie sich nicht entscheiden müssten.52 Mit dem Doppelnamen für Kinder könnten diese den Namen beider Eltern tragen.53 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gerade weil die Kinder keinen Doppelnamen tragen dürfen, die Eltern selbst auf einen Doppelnamen verzichten würden.54
Daneben wird teilweise eine Anpassung des Kindernamensrechts an die neuen Begebenheiten des Doppelnamens für die Eltern gefordert: So müsse anstelle des Ledignamens auch der bisherige Name eines Elternteils als Name für die Kinder zur Verfügung stehen.55 Als alternative Lösung wird ferner vorgeschlagen, dass nur demjenigen Elternteil der Doppelname erlaubt werden sollte, der nicht denselben Namen wie das Kind trage.56
Bemängelt wird teilweise die fehlende Kohärenz, wenn die Eltern im Rahmen der grossen Lösung einen identischen Doppelnamen tragen könnten, die Kinder aber nicht.57 Zudem sei ab-
40 VS, S. 1.
41 AI, S. 1; BE, S. 2; BL, S. 1; BS, S. 2 f.; GR, S. 1; NE, S. 2; NW, S. 2; SO, S. 2; SZ, S. 1; TG, S. 1; TI, S. 2; VD, S. 4.
42 FDP, S. 1; SVP, S. 1 f.
43 EFS, S. 2; KAZ, S. 1 f.; SKG, S. 3; SVZ, S. 2 f.; UNIL, S. 2.
44 Cangialosi, S. 1 f.; Gabriele, S. 1.
45 ZG, S. 2.
46 EKF, S. 2.
47 TG, S. 1.
48 KAZ, S. 2.
49 AI, S. 1; BE, S. 1; GR, S. 1; SO, S. 2.
50 SO, S. 2.
51 BS, S. 3.
52 SKG, S. 3.
53 BS, S. 2.
54 TI, S. 2.
55 AI, S. 1; BE, S. 2.
56 NE, S. 2.
57 NE, S. 2.