Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 20 Seiten
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Aktenzeichen: 231.1-4908/3/5
tion einer Person sei auch nach einer Namensänderung oder anderen Namensführung gewährleistet.20 Eine Partei unterstützt im Speziellen die Anwendbarkeit der vorliegenden Namensrechtsrevision auf eingetragenen Partnerschaften.21
4.2 Allgemeine Ablehnung des Vorentwurfs
5 Kantone22 und eine Organisation23 lehnen die Einführung des Doppelnamens und damit die Vorlage an sich ab. 4 Kantone24 und 2 Organisationen25 unterstützen zwar die Wiedereinführung des Doppelnamens im Grundsatz, lehnen jedoch beide vorgeschlagenen Varianten ab.
Begründet wird diese Ansicht damit, dass mit der vorliegenden Teilrevision ein kompletter Richtungswechsel stattfinden würde, nachdem der amtliche Doppelname vor weniger als 10 Jahren abgeschafft worden sei.26 Damals sei es darum gegangen, ein möglichst einfaches und transparentes Namensrecht zu schaffen, was mit den vorgeschlagenen Varianten nicht gelingen würde.27 Teilweise wird geltend gemacht, die Rechtslage seit 2013 habe sich bewährt, da die Namenswahl vereinfacht und klargestellt worden sei.28 Auch stehe dank des Allianznamens die Möglichkeit offen, den Namen der Partnerin oder des Partners im Ausweis und für Dritte ersichtlich zu führen.29 Der Ausdruck der Zusammengehörigkeit mit dem Namen als Ziel der Vorlage werde klar nicht erreicht.30 Im Weiteren wird die Vorlage teilweise weder als dringend noch als nötig erachtet.31 Es bestehe mithin kein Revisionsbedarf.32 Der Zusatznutzen eines Doppelnamens sei ferner nicht ersichtlich.33 Zu bedenken gibt in verschiedenen Stellungnahmen auch, dass das Namensrecht in den letzten Jahrzehnten mehrmals revidiert worden sei.34 Teilweise wird die Meinung vertreten, dass die geplante Revision die Gleichstellung nicht fördere.35 Im Gegenteil, die vorgeschlagenen Änderungen würden Geschlechterstereotypen sogar stärken.36 Zum Teil wird sodann vorgebracht, die Wiedereinführung des Doppelnamens würde das Prinzip der Unveränderlichkeit des Namens noch weiter abschwächen.37 Gerade weil der Name einen wichtigen Teil der Identität und Persönlichkeit eines Menschen ausmache, sei es zentral, die Unveränderlichkeit des Namens beizubehalten.38 Der Name diene ohnehin primär der Identifikation einer Person.39 Schliesslich wird der Vorentwurf, und dabei sowohl die
20 AG, S. 1.
21 SP, S. 2.
22 GL, S. 2; OW, S. 1; VS, S. 1 f.; ZG, S. 1 f.; ZH, S. 1.
23 EKF, S. 1 f.
24 AI, S. 1; GR, S. 1; SZ, S. 1; TG, S. 1.
25 KAZ, S. 1; SVZ, S. 2.
26 ZG, S. 1; EKF, S. 2.
27 ZG, S. 2; KAZ, S. 1.
28 VS, S. 1.
29 GL, S. 1 f.; OW, S. 1; VS, S. 2; ZG, S. 1; EKF, S. 2.
30 AI, S., 1; ZH, S. 1.
31 ZH, S. 1.
32 OW, S. 1; EKF, S. 2.
33 EKF, S. 3.
34 GL, S. 1; OW, S. 1; VS, S. 1 f.; ZG, S. 1; EKF, S. 1 f.
35 GL, S. 1 (vgl. dortige Ausführungen).
36 EKF, S. 2.
37 EKF, S. 2.
38 EKF, S. 3.
39 ZG, S. 2.