Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 20 Seiten

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Aktenzeichen: 231.1-4908/3/5

sehbar, dass sich bei Einführung des Doppelnamens für die Eltern ein diesbezügliches gesellschaftliches Bedürfnis entwickeln und mithin eine Revision des Kindernamensrechts aufdrängen werde.58

2 Kantone59 und eine Organisation60 begrüssen es demgegenüber ausdrücklich, dass der Vorentwurf keine Auswirkungen auf die Namen der Kinder hat. Dies wird teilweise mit dem Argument begründet, dass ein Wechsel des Familiennamens den Verlust von Gemeindebürgerrechten von minderjährigen Kindern bedeuten könnte.61 Ferner sei das Kind-Eltern-Verhältnis mit einem Doppelnamen der Eltern für Dritte ersichtlich, ohne dass der Name des Kindes geändert werden müsste.62

4.4 Verschiedene weitere Forderungen

Daneben wurden im Rahmen der Vernehmlassung weitere Forderungen gestellt:

• 4 Kantone63 und eine Organisation64 fordern, dass die Anknüpfung an den Ledignamen im Namensrecht grundsätzlich aufgegeben werden sollte. Ein Kanton65 fordert dies, falls die vorliegende Namensrechtsrevision tatsächlich durchgeführt werde.

• 2 Kantone66, 3 Organisationen67 und eine Privatperson68 fordern, dass der Zeitpunkt für die Namensbestimmung für die gemeinsamen Kinder auf die Geburt des ersten Kindes anstatt der Eheschliessung festgelegt werde.

• 2 Kantone69 und eine Organisation70 fordern, dass die Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen unterstehen sollte.

• Ein Kanton71 fordert im Zusammenhang mit der Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB, dass für die Namensänderung des Elternteils, der zugunsten der Kinder einen Doppelnamen mit dem Namen des Ex-Ehegatten bilden möchte, die achtenswerten Gründe weniger strengen Anforderungen genügen müssten.

• 2 Kantone72 fordern die Möglichkeit der Wiederannahme des vor der Ehe getragenen Namens.

58 NW, S. 2.

59 AR, S. 1; JU, S. 1.

60 SVBK, S. 1.

61 SVBK, S. 1.

62 JU, S. 1.

63 AI, S. 1; GR, S. 2; SO, S. 2; SZ, S. 1.

64 KAZ, S. 2.

65 ZH, S. 1.

66 GR, S. 2; ZH, S. 2.

67 EFS, S. 2; EKF, S. 2; KAZ, S. 2; SVZ, S. 2.

68 Cangialosi, S. 2 f.

69 GR, S. 3; NW, S.2.

70 KAZ, S. 2 f.

71 VD, S. 4.

72 GR, S. 2; TI, S. 2.