Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 20 Seiten

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Aktenzeichen: 231.1-4908/3/5

• 2 Kantone100 und 2 Organisationen101 wünschen sich, dass die kleine Lösung liberaler ausgestaltet wird oder äussern diesbezügliche Vorschläge.

• Es wurde teilweise gefordert, die kleine Lösung sei dahingehend zu öffnen, dass zusätzlich zum bisherigen Namen auch immer der Ledigname dem gemeinsamen Familiennamen vorangestellt werden dürfe.102

• Ferner soll neben dem Ledignamen auch der aktuell geführte Name als gemeinsamer Familienname bestimmt werden können.103

• Der Doppelname soll weiter denjenigen Ehepaaren offenstehen, die keinen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben und ihre bisherigen Namen behalten.104

• Die Wahl eines Doppelnamens soll für beide Ehegatten möglich sein und nicht nur für diejenige Person, deren Ledigname nicht als gemeinsamer Familienname bestimmt wurde.105

• Bei der Zusammensetzung des Doppelnamens soll die Reihenfolge der beiden Namen beliebig möglich sein.106

• Der Doppelname soll zwingend mit Bindestrich geschrieben sein.107 Bei bestehenden Doppelnamen (aus erster Ehe) sollte freie Wahl bestehen, welcher der Namen für den neuen Doppelnamen gewählt werden kann.108

• Bei der Einführung der kleinen Lösung müsse das Konzept des Allianznamens auch neu überdenkt werden, so wie dies bei der grossen Lösung geschehen ist.109

5.1.3 Übergangsrecht

Die übergangsrechtliche Regelung der kleinen Lösung wird teilweise unterstützt.110 Andere Stellungnahmen gehen dahin, dass Personen, welche bei der Eheschliessung ihren bisherigen Namen behalten haben, die Möglichkeit zu gewähren sei, diesen in einen Doppelnamen umzuwandeln (Art. 8abis Abs. 1 SchlT VE-ZGB).111 Dahin geht auch die Forderung, dass derjenige Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung behalten hat und dessen Name nicht als Name für die gemeinsamen Kinder gewählt wurde, ohne Namensänderungsgesuch einen Doppelnamen tragen dürfen sollte.112 Ferner sei das Übergangsrecht auszudehnen, es sei also keine zeitliche Einschränkung für die Annahme eines Doppelnamens vorzusehen, wie es im

100 BE, S. 2; TG, S. 1.

101 SVZ, S. 2; UNIGE, S. 3 f.

102 BE, S. 2.

103 SVZ, S. 2; UNIGE, S. 3.

104 SVZ, S. 2.

105 TG, S. 1.

106 TG, S. 1; SVZ, S. 2.

107 SVZ, S. 2.

108 SVZ, S. 2.

109 UNIGE, S. 3 (mit weiteren Hinweisen).

110 SP, S. 3.

111 NE, S. 1, SH, S. 1; SVP, S. 2.

112 GE, S. 2; VD, S. 1.