Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 20 Seiten

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Aktenzeichen: 231.1-4908/3/5

5.3.2 Nur noch der amtliche Name im Ausweis (Variante 1)

6 Kantone168 und eine Organisation169 sprechen sich für die erste vorgeschlagene Variante aus. Ein Kanton170 befürwortet die erste Variante nur für den Fall, dass die grosse Lösung eingeführt werde. Eine Organisation171 äussert sich eher für die erste Variante. Ein Kanton172 unterstützt die erste Variante, falls die Revision entgegen seinem Antrag durchgeführt werde. Einem Kanton173 geben hierbei vollzugsrechtliche Unklarheiten zu bedenken.

Als Argumente dafür werden genannt:

• Mit Einführung dieser Variante gäbe es keine Diskrepanzen mehr zwischen den Registern.174

• Es könnte damit auf eine parallele Existenz von Doppelnamen und Allianznamen verzichtet werden.175

• Diesbezügliche Fragen und Diskussionen von und zwischen den Verlobten könnten vermieden werden.176

• Es handle sich um die pragmatischste Lösung.177

• Mit einer Namenserklärung könnte der Allianzname mit geringem Aufwand zum amtlichen Namen gemacht werden.178

5.3.3 Im Ausweis grundsätzlich nur noch der amtliche Name mit Übernahme bestehender Einträge in künftige Ausweise (Variante 2)

Eine Organisation179 bevorzugt (neben der ersten) die zweite vorgeschlagene Variante. Ein Kanton180 lehnt die zweite Variante explizit ab.

168 BS, S. 2; GE, S. 3; JU, S. 1 f.; SG, S. 2; SH, S. 2; UR, S. 1.

169 UNIGE, S. 5.

170 ZG, S. 2.

171 SVZ, S. 2 f.

172 ZG, S. 2.

173 VD, S. 3.

174 GE, S. 3; JU, S. 1; SH, S. 2.

175 UNIGE, S. 5.

176 SH, S. 2.

177 JU, S. 2.

178 SG, S. 2.

179 UNIGE, S. 5.

180 BS, S. 2.