Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 20 Seiten

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Aktenzeichen: 231.1-4908/3/5

• Sie entspreche der früheren Regelung des Doppelnamens87, was bedeute, dass es dafür Erfahrungswerte gäbe und sie damit einfach umsetzbar sei.88

• Die Einheit der Familie werde zum Ausdruck gebracht und gleichzeitig die Bildung eines Doppelnamens ermöglicht.89

• Ein Doppelname werde hauptsächlich von Personen gewünscht, deren Ledigname nicht als Name für die gemeinsamen Kinder gewählt worden sei90, somit würde diese Lösung den Bedürfnissen einer grossen Anzahl von Ehepaaren besser gerecht.91

• Die kleine Lösung sichere die Kontinuität des Namens als Persönlichkeitsrecht.92 Als Argumente dagegen wurden genannt:

• Die kleine Lösung biete keinen nennenswerten Mehrwert.93

• Sie sei zu eng gefasst.94

• Sie führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Ehegatten.95

• Eine solche Regelung sei nicht zeitgemäss und fördere die Gleichstellung der Ehegatten nicht.96

• Der Umstand, dass bei der kleinen Lösung für den Doppelnamen zwingend ein gemeinsamer Familienname nötig ist, spreche gegen die Einführung dieser Lösung.97

• Sie decke das Bedürfnis der Namenseinheit bzw. das Ziel, beiden Ehegatten den Doppelnamen zu ermöglichen, nicht ab.98

• Eine neue Revision wäre bald erforderlich.99

5.1.2 Erweiterungen

Im Rahmen der kleinen Lösung wurden verschiedene Erweiterungs- und Änderungsvorschläge vorgebracht.

87 BL, S. 1.

88 Die Mitte, S. 1; FIDS, S. 1.

89 Die Mitte, S. 1; FIDS, S. 1.

90 SH, S. 1.

91 Die Mitte, S. 1; FIDS, S. 1.

92 Die Mitte, S. 1; FIDS, S. 1.

93 AR, S. 1; SG, S. 1.

94 BS, S. 1; NW, S. 2; SZ, S. 1; VD, S. 1; SP, S. 2; SVZ, S. 2; UNIGE, S. 4.

95 NW, S. 2; TI, S. 1; VD, S. 1; EFS, S. 1; SKF, S. 1; UNIGE, S. 4.

96 FDP, S. 2; EKF, S. 3; SKG, S. 2; UNIGE, S. 4.

97 SP, S. 2; SKG, S. 2 f.; UNIGE, S. 4.

98 LU, S. 1; SG, S. 1; UNIGE, S. 4.

99 SG, S. 1.