Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 20 Seiten

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Aktenzeichen: 231.1-4908/3/5

3 Gegenstand der Vernehmlassung (Vorentwurf)

Mit dem in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf soll die parlamentarische Initiative (Stamm) Walliser «Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat» umgesetzt werden. Im Rahmen des Vorentwurfs wurden zwei Varianten vorgeschlagen: die kleine Lösung und die grosse Lösung. Die kleine Lösung entspricht weitestgehend der Regelung des Doppelnamens vor Inkrafttreten der letzten Namensrechtsrevision am 01.01.2013. Bei dieser Lösung kann nur diejenige oder derjenige Verlobte, deren oder dessen Ledigname nicht als gemeinsamer Familienname gewählt wird, einen Doppelnamen bilden. Der Doppelname folgt hierbei einer festgelegten Struktur: Der eigene bisherige Name wird dem gemeinsamen Familiennamen ohne Bindestrich vorangestellt. Entscheiden sich die Verlobten gegen einen gemeinsamen Familiennamen, so ist kein Doppelname zulässig. Demgegenüber sieht die grosse Lösung für beide Verlobten die Möglichkeit vor, einen Doppelnamen zu führen, und zwar unabhängig davon, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dieser könnte wahlweise mit oder ohne Bindestrich geführt werden. Behalten die Verlobten ihren bisherigen Namen, dann wird der eigene bisherige Name dem bisherigen Namen des oder der anderen vorangestellt. Wird hingegen ein gemeinsamer Familienname gewählt, so steht dieser an erster Stelle und der bisherige Name der anderen Person, deren Ledigname nicht als Familiennamen gewählt wird, an zweiter Stelle. Bei beiden Lösungen können Verlobte, deren aktueller Name nicht der eigene Ledigname ist, vor der Eheschliessung erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen.

Gegenstand der Vernehmlassung ist überdies die Zukunft des Allianznamens. Dieser gewohnheitsrechtliche Name mit Bindestrich kann heute in Ausweisen eingetragen und im Alltag geführt werden. Nach geltendem Recht handelt es sich dabei um einen nichtamtlichen Namen, er kann somit nicht im Personenstandsregister eingetragen werden. Bei einer Wiedereinführung des Doppelnamens mit der grossen Lösung stellt sich die Frage, ob dabei der Allianzname neu geregelt werden muss. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden drei Varianten vorgeschlagen: Die erste Variante sieht vor, dass bei Einführung des Doppelnamens nur noch der amtliche Name im Ausweis geführt werden kann. Für Personen, welche gegenwärtig einen Allianznamen im Ausweis führen, bestünde die Möglichkeit, den bisherigen Allianznamen zum amtlichen Namen zu machen. Gemäss der zweiten Variante werden bestehende Einträge von Allianznamen im Ausweis bei der Erneuerung des Ausweises jeweils übertragen, jedoch werden ab Inkrafttreten der Revision keine neuen Allianznamen in Ausweisen eingetragen. Damit müssten nur diejenigen Personen, die unter dem neuen Recht heiraten, zwingend den amtlichen Namen im Ausweis führen. Als dritte Variante wird vorgeschlagen, die bisherige Praxis zum Allianznamen unverändert zu lassen. Damit könnte der Allianzname weiterhin im Ausweis geführt werden, unabhängig vom amtlichen Namen.

4 Allgemeine Bemerkungen

Die eingegangenen Stellungnahmen lassen sich in drei Gruppen einteilen:

• allgemeine Zustimmung zur Wiedereinführung des Doppelnamens und grundsätzliche Gutheissung einer (oder beider) Vorschläge des Vorentwurfs,

• allgemeine Zustimmung zur Wiedereinführung des Doppelnamens, jedoch Ablehnung der beiden vorgeschlagenen Lösungen,

• allgemeine Ablehnung einer Wiedereinführung des Doppelnamens bzw. der Vorlage.