Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 20 Seiten
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Aktenzeichen: 231.1-4908/3/5
• Bei bestehenden Doppelnamen aus erster Ehe bestehe freie Wahl, welcher der beiden
Namen Teil des neuen Doppelnamens sein werde.129 Dies sei auch aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll.130
• Durch die Gewährung einer zusätzlichen Möglichkeit in Form des Doppelnamens ent-
stünden keine Nachteile, die bisherige Namensregelung bleibe davon unberührt.131
• Sie werde den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der modernen Gesellschaft besser
gerecht.132
• Das Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens werde gestärkt, da dieses durch den
gemeinsamen Familiennamen eine Einschränkung erfahren habe.133
• Bei der Einführung der grossen Lösung würden weniger Personen den Rechtsweg be-
schreiten, weil damit eine Vielzahl von Fällen abgedeckt und zufriedenstellend geregelt werden könne.134
• Die Möglichkeit zur Bildung eines Doppelnamens mit Bindestrich würde es den Ehegat-
ten mit Allianznamen erlauben, diesen ohne Änderung der Schreibweise in einen amtlichen Namen umzuwandeln.135
Als Argumente dagegen wurden genannt:
• Die grosse Lösung sei zu kompliziert.136
• Sie sei künstlich erzwungen; es würden erst Wahlmöglichkeiten erteilt, welche sogleich
wieder eingeschränkt würden.137
• Die zahlreichen durch die grosse Lösung eröffneten Möglichkeiten der Namensführung
würden zu einer Art Selbstbedienung führen, dies entspreche keinem ersichtlichen sozialen Bedürfnis.138
• Aufgrund der Berührungspunkte mit der Personenidentifikation und des Zivilstands sei
eine solche Öffnung des Namensrechts unangebracht.139
• Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten hätten Schwierigkeiten, die Verlob-
ten über die zahlreichen Möglichkeiten der Namensführung aufzuklären.140
129 TI, S. 2; VD, S. 3 (welche auf eine widersprüchliche Passage im erläuternden Bericht [S.24] hinweisen).
130 VD, S. 3.
131 SG, S. 1.
132 TI, S. 2; VD, S. 3; VSED, S. 1.
133 EFS, S. 1 f.; SKF, S. 1.
134 UNIGE, S. 5 f.
135 VD, S. 3.
136 FR, S. 2; GR, S. 1; SZ, S. 1; TI, S. 1; TG, S. 2; EKF, S. 4; KAZ, S. 1; UNIL, S. 2.
137 TG, S. 2; UNIGE, S. 5.
138 UNIL, S. 2.
139 UNIL, S. 2.
140 GE, S. 2.