Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 20 Seiten

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Aktenzeichen: 231.1-4908/3/5

• Bei bestehenden Doppelnamen aus erster Ehe bestehe freie Wahl, welcher der beiden

Namen Teil des neuen Doppelnamens sein werde.129 Dies sei auch aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll.130

• Durch die Gewährung einer zusätzlichen Möglichkeit in Form des Doppelnamens ent-

stünden keine Nachteile, die bisherige Namensregelung bleibe davon unberührt.131

• Sie werde den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der modernen Gesellschaft besser

gerecht.132

• Das Prinzip der Unveränderbarkeit des Namens werde gestärkt, da dieses durch den

gemeinsamen Familiennamen eine Einschränkung erfahren habe.133

• Bei der Einführung der grossen Lösung würden weniger Personen den Rechtsweg be-

schreiten, weil damit eine Vielzahl von Fällen abgedeckt und zufriedenstellend geregelt werden könne.134

• Die Möglichkeit zur Bildung eines Doppelnamens mit Bindestrich würde es den Ehegat-

ten mit Allianznamen erlauben, diesen ohne Änderung der Schreibweise in einen amtlichen Namen umzuwandeln.135

Als Argumente dagegen wurden genannt:

• Die grosse Lösung sei zu kompliziert.136

• Sie sei künstlich erzwungen; es würden erst Wahlmöglichkeiten erteilt, welche sogleich

wieder eingeschränkt würden.137

• Die zahlreichen durch die grosse Lösung eröffneten Möglichkeiten der Namensführung

würden zu einer Art Selbstbedienung führen, dies entspreche keinem ersichtlichen sozialen Bedürfnis.138

• Aufgrund der Berührungspunkte mit der Personenidentifikation und des Zivilstands sei

eine solche Öffnung des Namensrechts unangebracht.139

• Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten hätten Schwierigkeiten, die Verlob-

ten über die zahlreichen Möglichkeiten der Namensführung aufzuklären.140

129 TI, S. 2; VD, S. 3 (welche auf eine widersprüchliche Passage im erläuternden Bericht [S.24] hinweisen).

130 VD, S. 3.

131 SG, S. 1.

132 TI, S. 2; VD, S. 3; VSED, S. 1.

133 EFS, S. 1 f.; SKF, S. 1.

134 UNIGE, S. 5 f.

135 VD, S. 3.

136 FR, S. 2; GR, S. 1; SZ, S. 1; TI, S. 1; TG, S. 2; EKF, S. 4; KAZ, S. 1; UNIL, S. 2.

137 TG, S. 2; UNIGE, S. 5.

138 UNIL, S. 2.

139 UNIL, S. 2.

140 GE, S. 2.