Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/41: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelname bei der Eheschliessung) · 20 Seiten
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Aktenzeichen: 231.1-4908/3/5
• Es werden weniger Kombinationsmöglichkeiten gefordert. So wird als Beispiel vorgeschlagen, den Doppelnamen generell ohne Bindestrich zu schreiben.154 Teilweise wird dazu angeregt, den Doppelnamen immer mit Bindestrich zu schreiben.155
• Teilweise wird die Weiterübertragung des Familiennamens aus früherer Ehe (als bisheriger Name) auf eine neue Partnerin bzw. einen neuen Partner abgelehnt und diesbezüglich eine Einschränkung gefordert.156
5.2.4 Übergangsrecht
Die übergangsrechtliche Regelung der grossen Lösung wird teilweise unterstützt.157 Wie bei der kleinen Lösung wird teilweise ein rückwirkendes Wahlrecht für diejenigen Personen gefordert, welche sich entschieden haben, keinen gemeinsamen Familiennamen zu führen.158 Es wird ausserdem auf einen Widerspruch zwischen Artikel 8abis Absatz 1 SchlT VE-ZGB und dem erläuternden Bericht (Ziff. 4.7) aufmerksam gemacht: Es sei unklar, ob die Ehegatten, welche einen gemeinsamen Familiennamen tragen, trotzdem nach Artikel 160 Absatz 4 VE-ZGB mit ihrem bisherigen Namen einen Doppelnamen bilden könnten oder ob dies entsprechend den Ausführungen im Bericht nicht möglich sei.159
5.3 Allianzname
Ob die gewohnheitsrechtliche Regelung des Allianznamens geändert oder beibehalten werden soll, wäre gemäss dem erläuternden Bericht (Ziff. 4.7) nur bei Einführung der grossen Lösung zu entscheiden.
5.3.1 Allianzname als amtlicher Name
6 Kantone160 und eine Organisation161 sprechen sich dafür aus, den Allianznamen als amtlichen Namen einzuführen. Eine Organisation162 äussert sich eher dafür. Ein Kanton163 unterstützt dies, falls die Revision entgegen seinem Antrag durchgeführt werde. Demgegenüber wollen 4 Kantone164 den Allianznamen als nichtamtlichen Namen belassen.
Es wird teilweise vorgeschlagen, ausschliesslich den Allianznamen anstelle des Doppelnamens als amtlichen Namen einzuführen.165 Die Führung des Allianznamens im Ausweis, nicht aber im Personenstandsregister, wird als nicht zielführend bewertet.166 Teilweise wird sodann verlangt, eine Definition des Allianznamens in die Zivilstandsverordnung und das Ausweisgesetz aufzunehmen.167
154 GE, S. 1; TI, S. 2; TG, S. 2; EFS, S. 2; SVZ, S. 3.
155 AI, S. 1.
156 ZG, S. 2.
157 SP, S. 3.
158 SVP, S. 2.
159 SKG, S. 2.
160 BS, S. 2; GR, S. 2; JU, S. 1 f.; SG, S. 2; SZ, S. 1; UR, S. 1.
161 SVZ, S. 2 f.
162 KAZ, S. 2.
163 ZG, S. 2.
164 NW, S. 2; TG, S. 2; VD, S. 3; ZG, S. 1 f.
165 BS, S. 2; SVZ, S. 2.
166 BS, S. 2.
167 UNIGE, S. 2.