Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten

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scheinen wird (sofern die Person nicht zwischenzeitlich aus der zentralen Datenbank entfernt wurde). Daher werden im Sinne von Artikel 64a Absatz 1 nStReG bei jeder periodischen Meldung alle in VOSTRA enthaltenen Tätigkeitsverbote für die Meldung «relevant» sein – unabhängig davon, ob es seit der letzten Meldung in VOSTRA oder der zentralen Datenbank Personen eine Mutation gegeben hat.

Ein vollständiger und kompletter Datenabgleich zwischen VOSTRA und der zentralen Datenbank Personen wird allerdings erst möglich sein, sobald die zentrale Datenbank Personen von den Kantonen nachgeführt wurde (vgl. dazu auch oben, Erläuterungen zu Art. 14a).

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Sämtliche mit den vorgeschlagenen Änderungen verbundenen finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund ergeben sich bereits aus dem Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (19.043)20, da mit den vorliegenden Verordnungsanpassungen lediglich die entsprechenden Ausführungsbestimmungen umgesetzt werden. Wie bereits in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses ausgeführt, sind mit den vorgeschlagenen Bestimmungen grundsätzlich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für den Bund im Sinne zusätzlicher Ausgaben verbunden. Es wird insbesondere keine neue Behörde vorgesehen und keine bestehende Behörde ausgebaut.

Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen auf den Bund sind in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses21 enthalten.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Meldung der Steuerbehörden an die Handelsregisterämter, dass keine Jahresrechnung eingereicht wurde, soll möglichst elektronisch erfolgen. Um dies zu ermöglichen, ist eine Anpassung der kantonalen IT-Systeme erforderlich (Steuern und Handelsregister).

Im Zusammenhang mit dieser Meldepflicht der Steuerbehörden ist ausserdem damit zu rechnen, dass die Handelsregisterämter zumindest am Anfang einen personellen Mehraufwand haben werden, um die Gesellschaften aufzufordern, ihren Verzicht auf die eingeschränkte Revision zu erneuern, inklusive Hinterlegung einer Jahresrechnung beim Handelsregisteramt. Denn gemäss Auskunft der Steuerbehörden reichen zurzeit eine grosse Anzahl Gesellschaften keine Jahresrechnung ein, was zu vielen Ermessenstaxationen führt. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Regel schnell eine präventive Wirkung entfalten wird und das Meldevolumen entsprechend rasch abnehmen wird, da die Nichteinreichung der Jahresrechnung schliesslich in einem Organisationsmangelverfahren bis hin zur Auflösung der Gesellschaft münden kann (vgl. oben, Erläuterungen zu Art. 62 Abs. 4 Bst. a).

20 BBl 2022 702

21 BBl 2019 5193, 5218