Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten
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Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass aus VOSTRA nur diejenigen Personenangaben an die zentrale Datenbank Personen übermittelt werden, welche für deren Aufgaben relevant sind.
In Artikel 61a Absatz 2 E-StReV soll genau geregelt werden, welche Daten in der Meldung in strukturierter Form zurückgemeldet werden:
Die Meldung soll «allgemeine Angaben zur Kennzeichnung der Meldung» enthalten, nämlich den Titel der Meldung, die Beschreibung des Auftrages, den Zeitpunkt der Erstellung der Meldung und den Empfänger der Meldung, die auf jeder VOSTRA-Meldung aufgedruckt werden (vgl. Art. 61a Abs. 2 Bst. a E-StReV). Mit diesen Angaben wird klar, um was für eine Meldung es sich handelt. Auch kann die Meldung von anderen Meldungen unterschieden werden, ohne dass die Meldung im Detail analysiert werden muss.
Den wesentlichen Teil der Meldung stellen jedoch die Angaben dar, welche sich auf die relevanten Tätigkeitsverbote selbst beziehen (vgl. Art. 61a Abs. 2 Bst. b E-StReV). Pro Verbot werden jeweils die nachfolgend genannten Angaben gelistet. Der Empfänger soll ersehen können, auf welche Person sich das jeweilige Verbot bezieht, in welchem Urteilskontext das Verbot erlassen worden ist und was die wichtigsten Eckwerte des Verbots sind:
• Damit das EHRA erkennen kann, welche Person dem Tätigkeitsverbot unterliegt, soll dem jeweiligen Verbot die AHV-Nummer und VOSTRA-Dossier-ID zugeordnet werden (vgl. Art. 61a Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 E-StReV). Mit diesen Angaben wird das EHRA via den in Artikel 47 Buchstaben e nStReG vorgesehenen Online-Zugang auf den Behördenauszug 3 die gesamten in VOSTRA enthaltenen Daten – beschränkt auf diese Person – nochmals einsehen können.
• Damit die Verbote schneller in VOSTRA gefunden werden, sollen auf der Gesamtliste auch gewisse Angaben zum Grundurteil oder zum nachträglichen Entscheid mitgeliefert werden, in dem das Verbot ausgesprochen wurde, so das Urteilsdatum oder das Entscheiddatum mit entsprechendem Aktenzeichen (vgl. Art. 61a Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 E-StReV).
• Ferner soll auf der Meldung auch ersichtlich sein, um was für ein Tätigkeitsverbot es sich jeweils handelt (die in VOSTRA geführten Tätigkeitsverbote unterscheiden sich in der Bezeichnung), was der Inhalt dieses Verbots ist und ab wann es nicht mehr gültig ist (vgl. Art. 61a Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 E-StReV).
• Die Auflistung des «Erfassungsdatums des Verbots» soll dazu dienen, die Gesamtliste sortieren zu können, damit schneller erkannt wird, welche Verbote gestützt auf frühere Meldungen bereits einmal geprüft worden sind (vgl. Art. 61a Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 viertes Lemma E-StReV).
Es wurde bewusst eine Lösung gewählt, welche einfach und kostengünstig umsetzbar ist, indem jeweils immer der gesamte Datenbestand in VOSTRA einem Abgleich mit den in der zentralen Datenbank eingetragenen Personen unterzogen wird. Dies wird zur Folge haben, dass ein bestimmtes Verbot auf der nächsten Meldung erneut er-