Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten
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• Es werden Bestimmungen zum Verfahren hinsichtlich Nichtigkeit von Aktien- oder Stammanteilsübertragungen (vgl. Art. 684a und 787a nOR) eingeführt – unter anderem mittels einer Aufzählung von Fällen, die einen Verdacht des Handelsregisteramts begründen können (vgl. unten, Erläuterungen zu Art. 65a und 83).
• Die Bestimmungen zur Eintragung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision werden überarbeitet, um dem vom Parlament verabschiedeten Verbot des rückwirkenden Verzichts auf die eingeschränkte Revision Rechnung zu tragen (vgl. unten, Erläuterungen zu Art. 45 Abs. 1 Bst. p; 62; 68 Abs. 1 Bst. q; 73 Abs. 1 Bst. r; 87 Abs. 1 Bst. m).
• Die Suchkriterien für Einzelabfragen von natürlichen Personen im Handelsregister werden festgelegt (vgl. unten, Erläuterungen zu Art. 14a).
• Bei der Meldepflicht der Steuerbehörden an die Handelsregisterämter, wonach die juristische Person keine Jahresrechnung eingereicht hat, wird der Verfahrensablauf festgelegt (vgl. unten, Erläuterungen zu Art. 62 Abs. 5 und 10 Abs. 2).
2.1.2 Strafregisterverordnung
Die Meldung der im Strafregister eingetragenen Tätigkeitsverbote an das EHRA soll gemäss Artikel 64a Absatz 2 nStReG über eine Schnittstelle zwischen VOSTRA und der «zentralen Datenbank Personen» nach Artikel 928b nOR erfolgen. Die Umsetzung erfordert nebst den Änderungen in der HRegV (vgl. unten, Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 1 Bst. d; 19 Abs. 3bis; 152 Abs. 1) auch eine Anpassung der Strafregisterverordnung (vgl. unten, Erläuterungen zu Art. 61a E-StReV).
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die einmaligen Umsetzungskosten für die Anpassung der elektronischen Schnittstellen bei Bund und Kantonen sind überschaubar und ziehen keine wiederkehrenden Kosten nach sich (vgl. Ziff. 4).
2.3 Umsetzungsfragen
Damit die Meldungen der Steuerbehörden an die Handelsregisterämter, dass die juristische Person keine Jahresrechnung eingereicht hat, elektronisch erfolgen kann, müssen die kantonalen Steuerbehörden und Handelsregisterbehörden zuerst die erforderlichen Schnittstellen schaffen (Vgl. Ziff. 4.2).