Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten
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Art. 14a Zentrale Datenbank Personen
Absatz 1bis: Das EHRA ist zuständig für das Betreiben der zentralen Datenbank Personen. Mit der Gesetzesänderung in Art. 928b Abs. 3 nOR sollen künftig die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht werden.
Der neu eingefügte Absatz 1bis präzisiert nun, mit welchen Suchkriterien eine Einzelabfrage ermöglicht werden soll. Als Suchkriterien sollen insbesondere Personennamen, d.h. Vorname und Nachname und die sogenannten nichtsprechenden Personennummern der zentralen Datenbank Personen (Art. 928c Abs. 3 OR) verwendet werden können.
Jeder in der zentralen Datenbank Personen erfassten Person wird eine nichtsprechende Personennummer zugeteilt (Art. 928c Abs. 3 OR), welche auch im Handelsregister ersichtlich sein wird. Bei einer Suchabfrage einzig mittels Vor- und/oder Nachname können unterschiedliche Schreibweisen der Namen dazu führen, dass das Suchergebnis unvollständig oder unpräzise ist. Mit Hilfe der nichtsprechenden Personennummer können die Person bzw. die mit ihr zusammenhängenden Handelsregistereinträge in einer Suchabfrage hingegen eindeutig identifiziert werden.
Die Personensuche wird es erlauben, festzustellen, bei welcher Rechtseinheit und mit welcher Funktion eine bestimmte Person eingetragen ist oder war. Die Öffentlichkeit wird sich so im Rahmen ihrer im Handelsregister eintragungspflichtigen Tätigkeiten einen Überblick verschaffen können über den wirtschaftlichen Werdegang der Person. Dies beinhaltet beispielsweise auch eine Auskunft darüber, ob die Person in einer Rechtseinheit eingetragen ist oder war, über die ein Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Diese Suchmöglichkeiten werden auch den Behörden in der Ausübung ihrer Aufgaben dienen. So werden die Strafrichter, die Tätigkeitsverbote für gewisse Aktivitäten aussprechen können, Kenntnis darüber erlangen können, in welchen Gesellschaften die betroffene Person mit welchen Funktionen eingetragen ist und wie der Zweck der jeweiligen Gesellschaft lautet. Dies wird es ihnen ermöglichen, das Tätigkeitsverbot entsprechend präzis zu formulieren.
Hingegen wird die AHV-Nummer nicht öffentlich sein (vgl. Art. 936 Abs. 1 in fine OR) und wird auch nicht als Suchkriterium genutzt werden können. Sie wird nicht in den Suchresultaten erscheinen. Die AHV-Nummer dient in der zentralen Datenbank Personen nur als Personenidentifikator im Hintergrund und wird aus Datenschutzgründen nicht öffentlich zugänglich gemacht.15
Die Bestimmung zur Personensuche soll mit den restlichen im Entwurf enthaltenen Bestimmungen in Kraft treten. Die Personensuche wird allerdings für die Öffentlichkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Dies einerseits aus dem Grund, weil die im Jahr 2020 geschaffene zentrale Datenbank Personen (vgl. Art. 928b OR) am Datum des Inkrafttretens voraussichtlich noch nicht sämtliche natürlichen Personen erfasst. So sind die Kantone noch daran, die Voraussetzungen zu schaffen, um der zentralen Datenbank Personen die verlangten Personendaten zu liefern. Eine aussagekräftige Personensuche wird erst möglich sein, sobald die Datenbank vollständig nachgeführt
15 BBl 2019 5193, 5204; BBl 2015 3617 3636.