Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten

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1. Kapitel: Fehlende oder unrichtige Eintragung

Art. 152 Inhalt der Aufforderungen des Handelsregisteramts

Absatz 1: Meldet das EHRA dem Handelsregisteramt, dass eine Unvereinbarkeit besteht zwischen einem Tätigkeitsverbot und den in der zentralen Datenbank Personen eingetragenen Funktionen, so wird das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auffordern, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 928a Abs. 2bis - 2quater nOR). Die Verordnung soll klarstellen, dass für die Aufforderung des Handelsregisteramtes Artikel 152 ff. gelten.

Wird die Rechtseinheit keine oder ungenügende Massnahmen ergreifen und wird die betroffene Person nicht selber ihre Löschung aus dem Handelsregister anmelden (Art. 933 Abs. 2 OR), so wird das Handelsregisteramt von Amtes wegen eine geeignete Massnahme verfügen, z.B. die Löschung der betroffenen Person aus dem Handelsregister. Dabei soll Artikel 153 Anwendung finden. Da die Handelsregisterämter keinen direkten Zugriff auf den Behördenauszug 3 haben werden, sondern dieser Zugriff nur dem EHRA bleiben wird (Art. 47 Bst. e nStReG), wird dieses das Handelsregisteramt im Sinne der Zusammenarbeit nach Artikel 928a OR beim Verfassen der Verfügung auf Wunsch unterstützen.

3.2 Strafregisterverordnung

6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA

4. Abschnitt: Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden

Artikel 64a nStReG begründet eine Handlungspflicht der registerführenden Stelle über das elektronisch geführte Strafregister-Informationssystem VOSTRA im Bundesamt für Justiz (Art. 3 Abs. 2 StReG), dem EHRA periodisch eine Auflistung aller für die Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bisnOR relevanten, gültigen und in VOSTRA eingetragenen Tätigkeitsverbote von Personen zu melden, die in der zentralen Datenbank Personen erfasst sind. Zur Umsetzung dieser Meldepflicht müssen in Artikel 61a der neuen Strafregisterverordnung (als letzte Bestimmung des 4. Abschnitts des 6. Kapitels) jeweils die Vollzugsdetails der Meldung geregelt werden (wie dies auch für die anderen in Artikel 58 ff. StReG geregelten Meldungen der Fall ist).

Artikel 61a Absatz 1 E-StReV sieht vor, dass die zentrale Datenbank Personen über die Schnittstelle zwischen den beiden Registern alle drei Monate eine aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen an VOSTRA meldet, die in der zentralen Datenbank Personen mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind. Damit weiss VOSTRA, welche Personen in der zentralen Datenbank Personen eingetragen sind. Somit ist auch der Kreis der Personen bestimmt, deren Tätigkeitsverbote gemeldet werden müssen.

Gemäss Artikel 61a Absatz 2 E-StReV soll VOSTRA (auf Basis der gemeldeten AHV-Nummern aus der zentralen Datenbank Personen) am nächsten Tag eine Gesamtliste über gültige, in VOSTRA eingetragene Tätigkeitsverbote dieser Personen an die zentrale Datenbank Personen zurückmelden.