Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten
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Im Übrigen sind die Auswirkungen auf die Kantone in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses dargelegt.22
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Meldung der Steuerbehörden, dass keine Jahresrechnung eingereicht wurde und dadurch, dass eine solche Meldung ein Verfahren zur Erneuerung der Opting-out-Erklärung auslöst, bis hin – als ultima ratio – sogar zur richterlichen Auflösung der Gesellschaft und gegebenenfalls Konkurseröffnung im Rahmen eines Organisationsmangelverfahrens, soll unter anderem eine bessere Compliance in der Buchführung und Rechnungslegung erwirkt werden. Eine gute Buchhaltung bedeutet auch eine bessere Kontrolle über die finanzielle Lage der Gesellschaft. Dies ermöglicht das frühzeitige Ergreifen von Massnahmen im Falle einer Überschuldung bis hin zur Bilanzdeponierung und Konkurseröffnung (Art. 725 ff. OR). Die frühere Eröffnung des Konkurses wird die Anzahl Konkursverschleppungen reduzieren und dafür sorgen, dass mehr Haftungssubstrat in der Gesellschaft verbleiben wird. Dies wird allen Gläubigern zu Gute kommen.
Im Weiteren wurden die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft bereits in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses dargelegt.23
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Verordnungsanpassungen stützen sich für das Handelsregister auf Artikel 933 Absatz 2, 943 und 950 Absatz 2 OR und für die Strafregisterverordnung auf die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 68 StReG). Zur Verfassungskonformität wird auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen.24
5.2 Datenschutz
Wie bereits in der Botschaft25 erwähnt, soll die AHV-Nummer einzig zur Identifizierung von Personen verwendet und nicht im Handelsregister veröffentlicht werden. Es wird keine Suchabfrage nach der AHV-Nummer von Personen möglich sein (vgl. oben, Erläuterungen zu Art. 14a).
22 BBl 2019 5193, 5218 f.
23 BBl 2019 5193, 5218
24 BBl 2019 5193, 5219
25 BBl 2019 5193, 5220