Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten
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für eine Sacheinlage oder einer Umstrukturierung anhand der aufgeführten Zahlen feststellt, dass die Voraussetzungen für eine gesetzliche Revision gegeben sind. Das Handelsregisteramt wird auch eine Erneuerung oder die Bezeichnung einer Revisionsstelle verlangen können, wenn das bereits eingetragene Opting-out damals mit nicht aktuellen Jahresrechnungen belegt wurde (so etwa, wenn die Anmeldung für das Opting-out Anfang Geschäftsjahr beim Handelsregisteramt eingereicht wird, zu einem Zeitpunkt, als die Generalversammlung noch nicht Gelegenheit gehabt hatte, die letztjährige Jahresrechnung zu genehmigen und somit die [genehmigte] Jahresrechnung des vorletzten Geschäftsjahres als Beleg gedient hat).
Absatz 6: Dieser Absatz ist neu, präzisiert jedoch das bereits unter geltendem Recht anwendbare Verfahren nach Artikel 939 Absatz 2 OR für den Fall einer Aufforderung zur Erneuerung der Opting-out-Erklärung oder alternativ der Bezeichnung einer Revisionsstelle. Wenn die Gesellschaft die Opting-out-Erklärung nicht erneuert, so wird das Opting-out nicht mehr gültig sein. Die Gesellschaft wird somit revisionspflichtig und wird eine Revisionsstelle wählen müssen. Solange keine Revisionsstelle eingetragen ist, besteht ein Mangel in der Organisation. Das Handelsregisteramt wird die Angelegenheit dem Gericht überweisen müssen (Art. 939 OR; für die Aufforderung nach Art. 939 Abs. 1 OR vgl. oben, Erläuterungen zu Art. 62 Abs. 5), wobei das Gericht die erforderlichen Massnahmen ergreifen wird (Art. 939 Abs. 2 OR) bis hin – als ultima ratio – zur Auflösung der Gesellschaft (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
In zeitlicher Hinsicht ist keine Übergangsbestimmung erforderlich. Die neuen Bestimmungen werden ab ihrem Inkrafttreten anwendbar sein auf Neugründungen sowie auf neue Opting-out-Beschlüsse. Die bereits im Handelsregister eingetragenen Opting-out müssen nicht angepasst werden. Vorbehalten bleiben Gründe für eine Erneuerung nach Artikel 62 Absatz 5.
11. Abschnitt: Übertragung der Aktien bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven
Alle Aspekte zum Thema nichtige Aktienübertragung einer überschuldeten Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven sollen am selben Ort, in einem separaten Artikel abgehandelt werden. Dazu soll ein neuer Abschnitt geschaffen werden im Kapitel 3 über die Aktiengesellschaft. Die Platzierung des neuen Abschnitts 11 am Schluss des 3. Kapitels, nach den Bestimmungen zur Auflösung und Löschung, ist dem Umstand geschuldet, dass es inhaltlich um die Frage von nichtigen Transaktionen geht.
Art. 65a
Absatz 1: Artikel 684a Absatz 2 nOR begründet eine Handlungspflicht der Handelsregisterämter, wenn sie im Zusammenhang mit einer Anmeldung einen begründeten Verdacht für eine nichtige Aktienübertragung haben. Der vorliegende Absatz 1 enthält hierzu eine nicht abschliessende Aufzählung von Sachverhalten, welche einen solchen Verdacht auf eine nichtige Aktienübertragung nach Artikel 684a nOR begründen können. Dies soll es dem Handelsregisteramt, aber auch Drittpersonen, erleichtern, eine nichtige Aktienübertragung im Sinne von Art. 684a nOR zu erkennen. Die Indizienliste