Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten

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Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Dabei wird der Vollständigkeit halber klargestellt, dass die Gesellschaft anstelle einer Erneuerung des Verzichts auch eine Revisionsstelle bezeichnen kann. Es handelt sich um eine Aufforderung nach Artikel 939 Absatz 1 OR, da ohne eingetragenes Opting-out oder Revisionsstelle ein Organisationsmangel besteht (vgl. Erläuterungen unten zu Art. 62 Abs. 6).

Des Weiteren werden neu die Fälle, in denen zur Erneuerung aufgefordert werden muss, präzisiert.

So hat das Handelsregisteramt immer zur Erneuerung oder zur Bezeichnung einer Revisionsstelle aufzufordern, wenn die kantonale Steuerverwaltung ihm nach Artikel 112 Absatz 4 nDBG eine Meldung erstattet, dass eine Gesellschaft mit eingetragenem Opting-out keine Jahresrechnung eingereicht hat (Bst. a). Reicht die Gesellschaft bei der Steuerverwaltung die Jahresrechnung nicht ein, besteht ein Verdacht, dass die Gesellschaft gar keine Jahresrechnung erstellt hat und keine korrekte Buchführung erfolgt. Ohne korrekte Buchführung dürfte die Gesellschaft auch nicht in der Lage sein, zu belegen, ob die Voraussetzungen des Opting-outs nach wie vor gegeben sind.

Das Opting-out erfreut sich grosser Beliebtheit, sodass faktisch heute bei KMUs keine Revisionspflicht mehr besteht. Ohne Revisionspflicht besteht allerdings keine Gewähr, dass die Gesellschaft überhaupt Buch führt. Ohne Buchführung ist die Gesellschaft nicht in der Lage, die eigene wirtschaftliche Situation einzuschätzen und nötige Massnahmen zur Sanierung rechtzeitig zu ergreifen.16 Gleichzeitig ist der Beschluss zum Verzicht auf die eingeschränkte Revision grundsätzlich unbefristet (Art. 727a Abs. 4 OR). In den parlamentarischen Debatten wurde aus diesem Grund auch die Einführung einer periodischen Erneuerung der Opting-out-Erklärung diskutiert, jedoch wieder verworfen. Mit der Meldepflicht für Steuerverwaltungen wollte der Gesetzgeber stattdessen erreichen, dass nicht alle Gesellschaften periodisch ihr Opting-out erneuern müssen, sondern die Handelsregisterämter zielgerichtet gegen diejenigen vorgehen können, die keine Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung eingereicht haben.17 Als Alternative zur periodischen Erneuerung des Opting-out-Beschlusses hat er die Meldepflicht eingeführt. Absatz 5 Buchstabe a gibt dies nun wieder.

Für die Eintragung des erneuerten Opting-out-Beschlusses müssen dieselben Belege eingereicht werden wie für die ursprünglich angemeldete Verzichtserklärung (vgl. Art. 62 Abs. 2). Somit werden die Gesellschaften auch eine Jahresrechnung beim Handelsregisteramt einreichen müssen (vgl. Art. 727a Abs. 2bis und Art. 62 Abs. 2 Bst. a). Das hat zur Konsequenz, dass die Gesellschaft ohne Einreichung einer Jahresrechnung das Opting-out nicht erneuern kann. Für den Fall, dass die Gesellschaft ihren Opting-out-Beschluss nicht erneuert, gilt Absatz 6 (vgl. unten, Erläuterungen zu Art. 62 Abs. 6).

Neben dem spezifischen Fall der Meldung durch die kantonalen Steuerbehörden soll eine Aufforderung zur Erneuerung der Opting-out-Erklärung allgemein erfolgen, wenn das Handelsregisteramt im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis von gewissen Informationen erhält, welche darauf hindeuten, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nicht mehr erfüllt (Bst. b). Dies wäre etwa der Fall, wenn das Handelsregisteramt im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung

16 Vgl. BBl 2019 5193, 5211

17 Vgl. AB 2021 S 354; AB 2021 S 1143