Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten

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Art. 10 Ausnahmen

Artikel 10 betreffend Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip des Handelsregisters wird neu in zwei Absätze aufgeteilt.

Absatz 1: Dieser Absatz enthält wie bis anhin eine Liste mit Angaben, welche von der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR ausgenommen sind. Die Buchstaben a-c erfahren dabei keine Änderung.

Bst. d: Buchstabe d wird aufgrund der neu geschaffenen Artikel 928a Absatz 2bis bis 2quaternOR neu formuliert. Die neuen Bestimmungen des OR verpflichten das EHRA dafür zu sorgen, dass die zentrale Datenbank Personen keine Einträge enthält, die mit einem Tätigkeitsverbot unvereinbar sind. Im Fall einer Unvereinbarkeit informiert es das Handelsregisteramt, welches die Rechtseinheit dazu auffordert, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Die beteiligten Behörden werden somit Mitteilungen und Unterlagen mit zum Teil sensiblen Informationen austauschen müssen. Diese Informationen sollen nicht dem Öffentlichkeitsprinzip nach Artikel 936 OR unterstehen. In Buchstabe d wird deshalb die Liste der Ausnahmen von der Handelsregisterpublizität um diese Mitteilungen und Unterlagen erweitert: Die Meldungen und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Prüfung von Tätigkeitsverboten generiert werden, sollen explizit von der Öffentlichkeit des Handelsregisters ausgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die Meldung des EHRA an das Handelsregisteramt, dass ein Handelsregistereintrag mit einem bestehenden Tätigkeitsverbot unvereinbar ist (vgl. Art. 928a Abs. 2bis-2quaternOR). Diese soll nicht eingesehen werden können. Eine rechtskräftige Löschungsverfügung des Handelsregisteramtes, dass die betroffene Person von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht wird, wird jedoch ein Beleg sein und als solcher nicht dieser Ausnahme unterliegen.

Absatz 2: Die bisher unter Absatz 1 Buchstabe d erwähnten Unterlagen nach Artikel 62 im Zusammenhang mit der Eintragung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision werden neu einer beschränkten Öffentlichkeit unterstehen. Die Unterlagen werden wie bisher nicht einsehbar sein für die breite Öffentlichkeit. Einzig Behörden des Bundes und der Kantone, namentlich Steuerverwaltungen und Strafverfolgungsbehörden, werden neu Einsicht nehmen können. Dies ermöglicht es etwa der Steuerverwaltung, die neu dem Handelsregisteramt eine Meldung erstatten muss, wenn eine Gesellschaft trotz gesetzlicher Verpflichtung keine Jahresrechnung hinterlegt hat (vgl. Art. 112 Abs. 4 nDBG und Erläuterungen unten zu Art. 62 Abs. 5), anzufragen, ob beim Handelsregisteramt im Rahmen einer Eintragung oder der Erneuerung eines Verzichts auf die eingeschränkte Revision eine Jahresrechnung eingereicht wurde. Die Behörden geben sich gegenseitig Auskunft. Die Gesellschaften werden keinen Anreiz mehr haben, die Jahresrechnung nur beim Handelsregisteramt einzureichen, hingegen bei der Steuerverwaltung auf eine wohlwollende Ermessenstaxation zu hoffen. Ebenfalls wird so ein Abgleich ermöglicht zwischen den Jahresrechnungen, die bei der Steuerverwaltung eingereicht wurden, und denjenigen, die beim Handelsregister hinterlegt wurden. Durch den Behördenaustausch soll die Compliance der Gesellschaften mit dem Rechnungslegungsrecht weiter gestärkt werden.

7. Kapitel: Zentrale Datenbanken