Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten
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5. Kapitel: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1. Abschnitt: Gründung
Art. 73 Inhalt des Eintrags
Absatz 1 Buchstabe r: Der neue Buchstabe entspricht der neuen Regelung bei der Aktiengesellschaft in Art. 45 Abs. 1 Bst. p. Es wird diesbezüglich auf die Erläuterungen zu Artikel 45 verwiesen.
5. Abschnitt: Währung des Stammkapitals, Revision, Revisionsstelle, Auflösung, Löschung, Übertragung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven
Wie auf Gesetzesstufe soll auch auf Verordnungsebene klargestellt werden, dass für nichtige Stammanteilsübertragungen gemäss Artikel 787a nOR dieselben Regeln Anwendung finden wie für nichtige Aktienübertragungen nach Artikel 684a nOR. Dazu soll der Titel des 5. Abschnitts im 5. Kapitel ergänzt werden, so dass auch die Übertragung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven aufgeführt sein wird.
Art. 83
Artikel 787a nOR begründet (wie auch Art. 684a Abs. 2 nOR im Aktienrecht) eine Handlungspflicht der Handelsregisterämter, wenn sie im Zusammenhang mit einer Anmeldung einen begründeten Verdacht für eine nichtige Stammanteilsübertragung haben. Der Verweis von Artikel 83 auf die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft soll ergänzt werden. Somit gilt Artikel 65a zur Aktienübertragung bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven sinngemäss auch bei Abtretung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu den Bestimmungen betreffend die Aktiengesellschaft verwiesen (vgl. oben, Erläuterungen zu Art. 65a).
6. Kapitel: Genossenschaft
Art. 87 Inhalt des Eintrags
Absatz 1 Buchstabe m: Der neue Buchstabe entspricht der neuen Regelung bei der Aktiengesellschaft in Art. 45 Abs. 1 Bst. p. Es wird diesbezüglich auf die Erläuterungen zu Artikel 45 verwiesen.