Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 17 Seiten

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ist. Andererseits sind für die Bereitstellung der Suchfunktion zuerst die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die Ausübung von Einzelabfragen im Internet der Daten von natürlichen Personen durch die Öffentlichkeit wird sich dadurch verzögern und erst in den kommenden Jahren möglich sein.

2. Titel: Eintragungsverfahren

1. Kapitel: Anmeldung und Belege

1. Abschnitt: Anmeldung

Art. 19 Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung

Absatz 3bis: Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit von Handelsregistereinträgen und Tätigkeitsverboten wird das EHRA Zugang zum Behördenauszug 3 (Strafregisterauszug; vgl. Art. 47 Bst. e nStReG) erhalten. Die Handelsregisterämter werden hingegen keinen Zugriff darauf erhalten (vgl. unten, Erläuterungen zu Art. 152).

Analog zu den bestehenden Kompetenzen der Handelsregisterämter soll im Rahmen seiner Prüftätigkeit auch dem EHRA die Möglichkeit gewährt werden, im Falle von Unklarheiten das Gericht um schriftliche Erläuterungen zu ersuchen. Entsprechend ist Artikel 19 um diese Kompetenz zu erweitern.

2. Abschnitt: Belege

Art. 24c Einträge in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen von schweizerischen Behörden

Einzutragende Tatsachen müssen belegt sein (vgl. Art. 929 Abs. 2 OR). Gleiches gilt auch für das Vorliegen von Bewilligungen zur Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit. Insofern muss grundsätzlich bei der Anmeldung im Handelsregister die Bewilligung als Beleg mit eingereicht werden. Hiervon soll mit dem neuen Artikel 24c eine Ausnahme geschaffen werden für den Fall, dass die Bewilligungsbehörde ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über die Bewilligungsträger führt. Zum Beispiel führt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) auf ihrer Webseite öffentlich zugängliche Listen über die von ihr bewilligten Institute und kollektiven Kapitalanlagen.

In diesen Fällen ist nach Artikel 24c die Einreichung der Bewilligung als Beleg nicht mehr erforderlich. Das betroffene Handelsregisteramt kann das Vorliegen einer Bewilligung durch Einsichtnahme in das entsprechende Verzeichnis direkt prüfen und dies im Dossier vermerken.

3. Kapitel: Aktiengesellschaft

1. Abschnitt: Gründung

Art. 45 Inhalt des Eintrags