Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
Der Kanton Basel-Landschaft fordert, dass bei Stiftungen, die von der Aufsichtsbehörde von der Revisionspflicht befreit wurden, das Datum des Beginns des Geschäftsjahres ebenfalls eingetragen wird; dies aus Gründen der Einheitlichkeit und wegen des Verweises von Artikel 83b Absatz 3 ZGB. Daher müsse Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe l HRegV ebenso angepasst werden wie Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe p E-HRegV.
3.1.6 Art. 62
Zu dieser Bestimmung hat sich ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer kritisch geäussert. Einige29 sind der Ansicht, dass damit die Anzahl der Verfahren zunehmen werde und die Kantone neue Aufgaben übernehmen müssten. Der Kanton Nidwalden hält fest, dass überhaupt nicht klar sei, zu welchem Zeitpunkt das Opting-out bzw. die Löschung der Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen werden müsse. Eine gleichzeitige Meldung des Optingout und der Löschung der Revisionsstelle würde höchstwahrscheinlich einen erheblichen Aufwand für die kantonalen Handelsregisterämter mit sich bringen, da die Löschungsanmeldungen pendent bleiben müssten, solange das Opting-out noch nicht wirksam sei.
Gemäss dem Kanton Tessin ist zu präzisieren, ob das kantonale Handelsregisteramt verpflichtet sei, die Steuerverwaltung über die Erneuerung des Opting-out, die Einreichung der Jahresrechnung und allenfalls die Art und Weise, wie die Meldung zu erfolgen habe, zu informieren. Ausserdem solle der Bund eine einheitliche Meldeschnittstelle zwischen den kantonalen Steuerbehörden und den Handelsregisterämtern entwickeln. Der Kanton Tessin ist zudem der Auffassung, dass die Steuerbehörden das kantonale Handelsregisteramt nur dann informieren müssen, wenn sie die Jahresrechnung nicht erhalten haben. Anders als im erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 25. Januar 2023 (S. 5) festgehalten, seien Quervergleiche zwischen den vom Handelsregisteramt und von den Steuerbehörden erhaltenen Unterlagen ausgeschlossen, da eine Gesetzesgrundlage fehle.
Der Kanton Luzern erachtet die Einführung von Übergangsbestimmungen für bereits im Handelsregister eingetragene Gesellschaften als angezeigt.
Nach Ansicht des Kantons Wallis würde diese neue Bestimmung die Kognition des Handelsregisteramts in Bezug auf die Unterlagen aufheben. Ausserdem sei die Vollständigkeit dieser Bestimmung sicherzustellen, indem namentlich die stillschweigende Annahme des Opting-out erwähnt werde. Der Kanton ist auch der Ansicht, dass die im Rahmen des Opting-out eingereichten Unterlagen – das heisst die Anmeldung und die Erklärung sowie das Protokoll der Generalversammlung betreffend die Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle – öffentlich bleiben sollten.
Gemäss der SP soll in der Bestimmung festgehalten werden, dass die eingeschränkte Revision zeitlich beschränkt sei.
Abs. 1
Der Kanton Appenzell Innerrhoden fordert als zusätzliche Bedingung in der einzureichenden Erklärung, dass die Gesellschaft keine rechtskräftigen Betreibungen hat – was mittels Einreichung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs zu belegen sei.
29 AI, S. 1–2; TI, S. 3.