Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten
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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
− Die bei der Erneuerung des Opting-out einzureichenden Belege seien in einer separaten
Bestimmung festzulegen38 (in diesem Zusammenhang schlägt der Kanton Basel-Stadt vor, dass die gleichen Unterlagen wie für jede andere Opting-out-Erklärung eingereicht werden sollten).
− Die Bestimmung solle ergänzt werden mit einer Mitteilung von einem Betreibungs- oder
Konkursamt, dass rechtskräftige Betreibungen gegen die Gesellschaft oder gegen die eingetragenen Personen vorliegen.39
− Angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Erneue-
rung des Opting-out solle die Aufforderung eine Pflicht des Handelsregisteramts sein, und nicht nur eine Möglichkeit.40
− Die im Rahmen dieses Verfahrens festgelegten Fristen dürften nicht übermässig lang
sein.41
Der Kanton Zürich weist darauf hin, dass – anders als im erläuternden Bericht festgehalten – aus der E-HRegV nicht hervorgehe, dass mit der Erneuerung der Opting-out-Erklärung aktuelle Belege eingereicht werden müssten. Er hält auch fest, dass der Revisionsbericht nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c E-HRegV nicht mehr eingereicht werden könne, da es sich um eine Erneuerung handle.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer42 schlagen vor, eine Pflicht zur Anzeige von mutmasslichen Verstössen gegen Artikel 325 StGB (ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher) an die Strafverfolgungsbehörden in die HRegV aufzunehmen, wenn die Jahresrechnung weder dem Steueramt noch dem Handelsregisteramt eingereicht worden sei. Das Verfahren sei daher in der HRegV zu erläutern.
Veb.ch geht davon aus, dass diese Massnahme – anders als im erläuternden Bericht festgehalten – nicht zwingend zu einer besseren Compliance in der Buchführung und Rechnungslegung führe. Bei Gesellschaften in finanziellen Krisensituationen bestehe nämlich die Gefahr, dass es zu Bilanzmanipulationen und Bilanzfälschungshandlungen komme. Daher sei es wirkungsvoller, auf die Erneuerung der Opting-out-Erklärung zu verzichten und diese Gesellschaften zu verpflichten, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.
Bst. a
Der Kanton Solothurn hält fest, dass es für die kantonalen Ämter aufgrund der Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der in Artikel 112 Absatz 4 nDBG vorgesehenen Frist von drei Monaten praktisch unmöglich sei, rechtzeitig tätig zu werden.
Zwei Kantone43 geben zu bedenken, dass dieses Verfahren für Gesellschaften, die über eine Revisionsstelle verfügen, nicht angezeigt sei, da in solchen Fällen kein Organisationsmangel
38 BL, S. 2.
39 AI, S. 3.
40 GR, S. 3.
41 KBKS, S. 2.
42 SSK, S. 2; ZH, S. 6; BE, S. 2; GR, S. 4.
43 SO, S. 1–2; AR, S. 3.