Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten
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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
3.1.2 Art. 14a
Die Einführung der zentralen Datenbank Personen wird von den Vernehmlassungsteilnehmern einstimmig begrüsst. Einige22 wünschen eine möglichst rasche Implementierung, allenfalls bereits am 1. Januar 2024. Gemäss dem Kanton Appenzell Innerrhoden sollte der Zeitpunkt der Einführung zumindest angegeben werden. Der Kanton Aargau befürchtet, dass diese Bestimmung erst in einigen Jahren effektiv zur Anwendung komme, da eine Integration in die Personenregister der Kantone erforderlich sei und diese zuerst ihre Software anpassen müssten.
Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer23 ist der Ansicht, dass nur eine Zentralisierung in Zefix erforderlich sei, da die Personensuche bei den kantonalen Handelsregisterämtern bereits bestehe. Die Perfektionierung des Systems mit einer Personennummer könne zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, um die Inbetriebnahme nicht zu verzögern.
Mehrere Kantone24 machen geltend, dass die Umsetzung dieser Bestimmung für die kantonalen Handelsregisterämter einen Zusatzaufwand mit sich bringe und zusätzliche Ressourcen insbesondere im IT-Bereich erfordere. Der Kanton Tessin wünscht eine Präzisierung der konkreten Massnahmen, welche die Kantone treffen müssten, um Daten in die zentrale Datenbank Personen zu speisen.
Eine politische Partei25 begrüsst, dass Suchabfragen anhand der AHV-Nummer nicht möglich sein werden. Um die Datensicherheit und den Datenschutz zu gewährleisten, sollten diese Grundsätze ausdrücklich in Artikel 14a HRegV festgelegt werden. Dies umso mehr, als für die Datenerfassung die kantonalen Ämter zuständig seien.
Der Kanton Basel-Landschaft weist auf einen redaktionellen Fehler hin und schlägt eine andere Formulierung vor.
Der Kanton Zürich regt an, den Wortlaut der Verordnung dahingehend zu ändern, dass nicht nur mit «Personennamen», sondern auch mit «Namensbestandteilen» gesucht werden könne. Ebenso sollte nach Heimatort und/oder Wohnsitz gesucht werden können, zumindest solange eine nichtsprechende Personennummer fehle.
3.1.3 Art. 19
In Bezug auf Artikel 19 Absatz 3bisE-HRegV fordern mehrere Vernehmlassungsteilnehmer26, dass der Zugriff auf den Behördenauszug 3 des Strafregisters wie auch die Möglichkeit, um schriftliche Erläuterungen zu ersuchen, auch den kantonalen Handelsregisterämtern gewährt werde.
Der Kanton Basel-Landschaft hält fest, dass der neue Absatz 3bisnicht der Systematik von Artikel 19 entspreche, der sich auf die Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfü-
22 SSK, S. 1; Veb.ch, S. 2; KBKS, S. 1–2; LU, S. 1; ZH, S. 3; BE, S. 2.
23 SSK, S. 1; ZH, S. 3.
24 SG, S. 1; UR, S. 2.
25 SP, S. 2.
26 FR; ZH, S. 4; GR, S. 2; SSK, S. 2.