Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten

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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses

verwiesen (vgl. Ziff. 6). Im Anhang findet sich ein Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmer.

2 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf

Alle Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen im Grundsatz die Änderungen der HRegV und der StReV. Kein Vernehmlassungsteilnehmer hat sich dazu grundsätzlich ablehnend geäussert.

Mehrere Kantone10 bedauern, dass die vorgeschlagene Regelung zu einem Zusatzaufwand insbesondere bei den Steuerbehörden, den kantonalen Handelsregisterbehörden, den Betreibungs- und Konkursämtern sowie den Gerichten führe – und mitunter zu Mehrkosten, die nicht weitergegeben werden könnten. Ein Kanton11 macht zudem geltend, dass diese Regelung kurzfristig keine Wirkung zeigen werde, da in jeder Stufe des Meldeverfahrens von den Steuerbehörden und den Handelsregisterämtern Zeit benötigt werde.

Nach Ansicht zweier Vernehmlassungsteilnehmer12 sind auch für das Meldeverfahren zwischen dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) und den kantonalen Handelsregisterämtern in Bezug auf das Tätigkeitsverbot nach Artikel 928a nOR Ausführungsbestimmungen nötig. Für einen Kanton13 ist die Frage, wann die Meldung zwischen den

Steuerbehörden und den Handelsregisterämtern zu erfolgen habe, nicht ausführlich genug geregelt.

Ein Kanton14 weist darauf hin, dass er mit der Aufhebung von Artikel 43 Ziffern 1 und 1bis SchKG nicht einverstanden gewesen sei und die entsprechende Gesetzesänderung bedauere.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Handelsregisterverordnung

3.1.1 Art. 10

Abs. 1

Einige Vernehmlassungsteilnehmer15 regen an, dass die Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d E-HRegV16 auch für die in Anwendung von Artikel 153 HRegV erlassenen Verfügungen gelten sollten, wenn eine Gesellschaft der Aufforderung des Handelsregisteramts nicht nachkomme. Die vollständige Öffentlichkeit dieser Verfügungen würde Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d E-HRegV bedeutungslos machen und wäre unverhältnismässig. Der Kanton Basel-Stadt schlägt vor, die Meldung auf das Dispositiv des Gerichtsentscheids über das Tätigkeitsverbot zu beschränken und diesen vom Öffentlichkeitsprinzip auszunehmen.

Demgegenüber fordert der Kanton Zürich die Beibehaltung der geltenden Praxis, wonach das Gericht das rechtskräftige Dispositiv über das Tätigkeitsverbot direkt dem kantonalen

10 TG; GL; ZH, S. 1–2; BE, S. 4; GE; VS, S. 2.

11 ZH, S. 1–2.

12 ZG, S. 2; SVP.

13 OW, S. 2.

14 BE, S. 4.

15 SP, S. 1–2; ZG, S. 2–3; BS, S. 1–2.

16 E-HRegV bezeichnet den am 25. Januar 2023 in die Vernehmlassung gegebenen Entwurf der HRegV.