Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten

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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses

Der Kanton Aargau verlangt aus den oben genannten Gründen ausdrücklich die Streichung dieses Buchstabens.

Nach Ansicht des Kantons Zürich soll angegeben werden, ob es sich um den neuen oder bisherigen Sitz handle, da die nichtige Aktienübertragung oft mit einer Sitzverlegung einhergehe.

Abs. 1 Bst. c

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer55 erachten die Formulierung insofern als nicht angemessen, als Aktienübertragungen den Handelsregisterbehörden nicht bekannt seien und die Terminologie sich daher nur an Gesellschaften mit beschränkter Haftung richte.

Gemäss dem Kanton Basel-Landschaft soll dieser Buchstabe dahingehend angepasst werden, dass er sich auf Personen beziehe, die Aktien übertragen oder übernehmen und die bereits an einer nichtigen Aktienübertragung beteiligt waren. Zudem solle ein neuer Buchstabe hinzugefügt werden, der sich auf Personen beziehe, die eine Anmeldung einreichen und die bereits an einer nichtigen Aktienübertragung beteiligt waren. Für den Buchstaben c schlägt der Kanton Basel-Stadt die gleiche Änderung vor.

Der Kanton Zürich regt an, in der deutschen Fassung das Verb «anmelden» durch «einreichen» zu ersetzen. Zudem solle ein Verzeichnis der Anteilsübertragungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden.

Zwei Kantone56 halten fest, dass die Umsetzung ein internes Register erfordere, was zu datenschutzrechtlichen Problemen führen könne. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist sogar der Ansicht, dass für die Umsetzung eine kantonsübergreifende Datenbank mit den Namen der betreffenden Personen erforderlich sei. Deshalb solle dieser Buchstabe aufgehoben werden. Falls er beibehalten werde, solle die Identifikation dieser Personen über die zentrale Datenbank erfolgen.

Abs. 2

Der Kanton Zug wünscht die Ergänzung von zwei zusätzlichen Dokumenten in diesem Absatz: erstens eine schriftliche Erklärung, dass es sich nicht um einen «Mantelhandel» handle und dass sich die Situation der Gesellschaft nach dem Rechnungsabschluss nicht massgeblich geändert habe; zweitens ein Zwischenabschluss bei einer massgeblichen Änderung der Situation nach dem Rechnungsabschluss.

Zwei Vernehmlassungsteilnehmer57 sind der Ansicht, dass die Kriterien zur Überprüfung der Jahresrechnung in der HRegV präzisiert werden sollten.

Gemäss dem Kanton Zürich sollten die Unterlagen in Kopie eingereicht werden können.

Mehrere Kantone58 schlagen vor, als zusätzliches Dokument eine Erklärung betreffend die Zusammensetzung des Aktionariats, beispielsweise das Aktienbuch, zu ergänzen.

55 BL, S. 2; ZH, S. 6; BS, S. 2; SG, S. 3; AR, S. 3–4.

56 SG, S. 3; AR, S. 3–4.

57 UR, S. 4; SG, S. 3–4.

58 ZH, S. 7; BS, S. 2; AR, S. 4.