Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten
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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
schlägt vor, zusätzlich das Aktienbuch oder eine Erklärung, dass sämtliche Aktionäre unterzeichnet haben, zu verlangen. Diese Bestimmung sei allenfalls zu präzisieren.
Der Kanton Zürich verlangt, dass sämtliche Unterlagen als Kopien eingereicht werden können.
Der Kanton Wallis schlägt vor, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Unterlagen durch Nachweise über die Annahme des Verzichts zu ersetzen; beispielsweise das Protokoll der Generalversammlung, die Erklärungen der Aktionäre oder eine Bestätigung von mindestens einem Verwaltungsratsmitglied, dass die Voraussetzungen für die stillschweigende Annahme des Opting-out erfüllt sind. Diese Unterlagen sollten nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterstehen.
Abs. 4
Nach Ansicht mehrerer Kantone33 steht der erläuternde Bericht – gemäss dem die Anmeldung zur Löschung von jeder zeichnungsberechtigten oder bevollmächtigten Person vorgenommen werden könne – im Widerspruch zum Wortlaut von Artikel 727a Absatz 5 OR, weshalb Artikel 17 HRegV nicht anwendbar sei.
Nach Ansicht des Kantons Zürich ist Artikel 727a Absatz 5 OR ebenfalls zu revidieren, sodass jede zeichnungsberechtigte Person nach Artikel 17 Absatz 1 HRegV die Eintragung eines Opting-out oder einer Revisionsstelle verlangen könne.
Abs. 5
Einige Vernehmlassungsteilnehmer34 begrüssen ausdrücklich die mit dieser Bestimmung eingeführte Systematik.
Stellungnahmen in Bezug auf den Wortlaut der Bestimmung und/oder die formalen Anforderungen:
− Es sei klarzustellen, dass die in den Buchstaben a und b genannten Bedingungen alter-
nativ zu verstehen seien.35
− Im Hinblick auf das rechtliche Gehör der Gesellschaft stelle sich die Frage, ob das Han-
delsregisteramt die Gesellschaft über die Meldung der Steuerbehörden informieren dürfe oder müsse.36
− Das Verfahren zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der Jahresrechnung und der Er-
neuerung des Opting-out und dem Zeitpunkt, in dem die Steuerbehörde die Jahresrechnung einfordere, sei zu bestimmen.37
33 UR, S. 3; BS, S. 2; GR, S. 3; SG, S. 3; AR, S. 3.
34 SSK, S. 2; BL, S. 2.
35 SO, S. 2.
36 UR, S. 3; SG, S. 3.
37 UR, S. 3; SG, S. 3.