Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten
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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer59 fordern die Ergänzung eines weiteren Dokuments: ein Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft vom gegenwärtigen und vormaligen Sitz oder sogar der eingetragenen Personen. Für die Überprüfung sei die Jahresrechnung nämlich nicht massgebend, da diese leicht manipuliert oder gefälscht werden könne.60
Abs. 2 Bst. a
Der Kanton Solothurn erachtet die Jahresrechnung für diese Überprüfung als wenig aussagekräftig. Deshalb müsse zusätzlich ein unterzeichneter Zwischenabschluss per Datum der Aktienübertragung vorgelegt werden.
Abs. 3
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer61 erachten diese Bestimmung aus den folgenden Gründen als nicht angemessen:
− Die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 153 HRegV sei wenig zielführend und nicht praxistauglich. Eine Gesellschaft, die auf der Eintragung eines Übertragungsgeschäfts beharre, müsse selber aktiv werden und um eine beschwerdefähige Abweisungsverfügung ersuchen.
− Daraus ergebe sich insofern ein interkantonales Problem, als das Handelsregisteramt am neuen Sitz am bisherigen Sitz der Gesellschaft tätig werden müsse. Eine solche Aufforderung sei nicht zielführend.
Ein Kanton62 schlägt vor, den Verweis auf Artikel 152 HRegV zu ersetzen mit einer voraussetzungslosen Ermächtigung des Handelsregisteramts, die Erneuerung der KMU-Erklärung zu verlangen.
Ein anderer Kanton63 beantragt eine Pflicht zur Meldung von rechtskräftigen Verfügungen nach Art. 684a und 787a nOR an das Handelsregisteramt am bisherigen Sitz. Dies würde dem Handelsregisteramt am neuen Sitz ein Vorgehen nach Artikel 62 Absatz 6 E-HRegV ermöglichen.
3.1.8 Art. 68
Nach Ansicht mehrerer Kantone64 ist der Wortlaut von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe q
E-HRegV nur auf bestehende Kommanditaktiengesellschaften, die bereits über eine Revisionsstelle verfügen, zugeschnitten. Für neu gegründete Gesellschaften sei insofern eine Präzisierung erforderlich, als der Beginn des Opting-out mit dem Gründungsdatum zusammenfalle.
Gemäss dem Kanton Zürich soll der Zeitpunkt, in dem die Revisionsstelle (nach einem Opting-out) aus dem Handelsregister zu löschen ist, angegeben werden. Die Eintragung des Opting-out und der Löschung der Revisionsstelle solle gleichzeitig erfolgen können. Es sei
59 ZH, S. 7; AI, S. 3; BE, S. 4; GR, S. 5–6; SSK, S. 3.
60 SSK, S. 3; BE, S. 4; GR, S. 5–6.
61 SO, S. 2; ZH, S. 7; GR, S. 2.
62 ZH, S. 7.
63 GR, S. 6.
64 UR, S. 5; SG, S. 4; AR, S. 2 und 4.