Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten

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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses

3.1.12 Art. 152

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer68 sind nicht zufrieden mit dem Verfahren in Bezug auf Personen, die mit einem Tätigkeitsverbot belegt sind.

Zwei Kantone69 gehen davon aus, dass dieses Verfahren einen Mehraufwand mit sich bringen werde.

Der Kanton Luzern fordert eine Vereinfachung, damit das EHRA das Handelsregisteramt anweisen könne, die betreffende Person direkt und ohne zusätzliches Verfahren gemäss Artikel 152 HRegV im Handelsregister zu streichen. Nach Ansicht des Kantons Bern soll anstelle des Verfahrens nach Artikel 152 HRegV das Handelsregisteramt die Angelegenheit an ein Gericht überweisen, das dann die nötigen Massnahmen anordnen könne.

Die Kantone Uri und St. Gallen regen an, die dem Handelsregisteramt zur Verfügung stehenden Massnahmen in der HRegV zu präzisieren.

Nach Ansicht des Kantons Zürich soll den Eigenheiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung insofern besser Rechnung getragen werden, als ein Tätigkeitsverbot sich nicht auf den Besitz von Gesellschaftsanteilen auswirke.

Ein Kanton70 beantragt, bei der nächsten Revision des OR Artikel 928a Absätze 2terund 2quater nOR dahingehend anzupassen, dass das EHRA das Aufforderungsverfahren bei Unvereinbarkeit direkt umsetzen könne. Nach Ansicht eines anderen Kantons71 solle das EHRA tätig werden und das Aufforderungs- und Löschungsverfahren durchführen, ungeachtet der mit dem Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses eingeführten Rechtsvorschriften im OR.

3.2 Verordnung über das Strafregister Art. 61a

Einige Vernehmlassungsteilnehmer72 begrüssen die vorgeschlagene Regelung namentlich im Hinblick auf den Datenschutz. Die SP fordert dennoch, dass der Datensicherheit und dem Datenschutz nicht nur bei der AHV-Nummer, sondern auch bei anderen besonders schützenswerten Daten Rechnung getragen werde.

Gemäss veb.ch soll die zentrale Datenbank Personen und somit die Kommunikation mit dem Strafregister VOSTRA rascher umgesetzt werden.

4 Bemerkungen zum Inkrafttreten

Der Kanton Aargau möchte, dass das Gesetz zusammen mit den Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.

68 LU, S. 2; UR, S. 5; SG, S. 5; ZH, S. 7; BE, S. 1–2; AR, S. 4; TI, S. 4.

69 LU, S. 2; TI, S. 4.

70 AR, S. 4.

71 TI, S. 4.

72 LU, S. 2; SP, S. 3.