Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten
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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
gung beziehe. Da die Eintragung entweder auf Ersuchen der Gesellschaft nach entsprechender Anordnung oder von Amtes wegen erfolge, sei hier auf Absatz 3biszu verzichten und stattdessen in eine gesonderte Bestimmung aufzunehmen.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden verlangt, dass auch die übrigen Artikel betreffend die Publikation, die sich aus dem SchK ergeben – das heisst die Artikel 195 Absatz 3, 268 Absatz 4, 296 und 342 SchKG –, in Absatz 1 (der mit dieser Vorlage nicht geändert wird) von Artikel 19 HRegV genannt werden.
3.1.4 Art. 24c
Diese Bestimmung wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern unterschiedlich aufgenommen. Mehrere Kantone27 erachten diesen Artikel in zahlreichen Situationen als nicht anwendbar, insbesondere bei einer Statutenänderung oder einer Vermögensübertragung von Gesellschaften, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Ausserdem brauche es seine Zeit, bis die FINMA die Daten zu den bewilligten Rechtseinheiten auf ihrer Website veröffentlicht und aktualisiert habe. Schliesslich seien die von der FINMA veröffentlichten Informationen lückenhaft, da sie sich auf die Angabe der Firma, des Sitzes und der Bewilligungsart beschränkten. Gemäss diesen Kantonen müsste sich die Gesetzgebung an das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) geführte Verzeichnis anlehnen, das nach geltendem Recht eingesehen werden könne.
Der Kanton Zürich erachtet diese Bestimmung als redundant, da notorische Tatsachen, die den Behörden bekannt seien, nicht belegt werden müssten. Deshalb sei auf diese Bestimmung zu verzichten.
Gemäss dem Kanton Bern soll die Bewilligung in der Handelsregisteranmeldung angegeben werden. Die Bestimmung sei zu präzisieren, damit sie den Anforderungen an die Öffentlichkeit (Art. 936 OR), die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit des Handelsregisters entspreche.
EXPERTSuisse begrüsst die vorgesehene Lösung.
3.1.5 Art. 45
Nach Ansicht mehrerer Kantone28 ist der Wortlaut von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe p E-HRegV nur auf bestehende Aktiengesellschaften, die bereits über eine Revisionsstelle verfügen, zugeschnitten. Für neu gegründete Gesellschaften sei insofern eine Präzisierung erforderlich, als der Beginn des Opting-out mit dem Gründungsdatum zusammenfalle.
Gemäss dem Kanton Zürich soll der Zeitpunkt, in dem die Revisionsstelle (nach einem Opting-out) aus dem Handelsregister zu löschen ist, angegeben werden. Die Eintragung des Opting-out und der Löschung der Revisionsstelle solle gleichzeitig erfolgen können. Es sei nicht angebracht, die Löschung der Revisionsstelle bei den kantonalen Handelsregisterämtern pendent zu halten.
EXPERTSuisse regt die Einführung von Übergangsbestimmungen für bestehende und bereits im Handelsregister eingetragene Gesellschaften an.
27 SG, S. 1–2; UR, S. 2; ZH, S. 4.
28 UR, S. 3; SG, S. 2; AR, S. 2.