Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten

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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses

Nach Ansicht des Kantons Wallis sollte das Protokoll der Generalversammlung in Absatz 1 aufgeführt sein. Damit wäre es im Gegensatz zu den übrigen Unterlagen in Absatz 2, die vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen seien, ein öffentlich zugängliches Dokument.

Abs. 2

Nach Ansicht einiger Vernehmlassungsteilnehmer30 ist diese Bestimmung nur auf bestehende Gesellschaften, die bereits über eine Revisionsstelle verfügen, zugeschnitten, nicht aber auf neu gegründete Gesellschaften. Ausserdem seien gewisse Unterlagen als Kopie und andere im Original einzureichen.31 Hier sei eine Vereinheitlichung angebracht.

Zwei Kantone32 regen an, die in Artikel 62 Absatz 2 E-HRegV vorgesehene Erklärung mit weiteren Unterlagen zu ergänzen, um die Aussagen des Verwaltungsrats plausibel zu belegen. Dies könne durch die Einreichung des Aktienbuchs oder einer Erklärung, dass sämtliche Aktionäre unterzeichnet haben, erfolgen.

Der Kanton Appenzell Innerrhoden fordert, dass auch ein aktueller Betreibungsregisterauszug vorzulegen sei.

Gemäss dem Kanton Luzern sollen mit der Erklärung auch die geänderten Statuten eingereicht werden.

Bst. a

Der Kanton Zürich schlägt vor, die Formulierung der Buchstaben a und c an jene von Artikel 652d Absatz 2 OR anzupassen.

Nach Ansicht des Kantons Wallis sollte die Kopie der Jahresrechnung ebenfalls unterzeichnet werden, mit Verweis auf die entsprechenden Rechtsvorschriften. Diese Unterlagen sollten nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterstehen.

Bst. b

Nach Ansicht des Kantons Zürich wird dadurch, dass nur ein Auszug des Protokolls verlangt wird, dem Umstand, dass ausserordentliche Generalversammlungen ausschliesslich zur Genehmigung der Jahresrechnung durchgeführt werden können (insbesondere auf Aufforderung des kantonalen Handelsregisteramts), nicht ausreichend Rechnung getragen.

Bst. c

Der Kanton Zürich schlägt vor, die Formulierung der Buchstaben a und c an jene von Artikel 652d Absatz 2 OR anzupassen.

Bst. d

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden fragt sich, ob das Handelsregisteramt sich auf die Aussage des Verwaltungsrats bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit stützen könne. Er

30 UR, S. 3–4; SG, S. 2; AR, S. 2.

31 In diesem Sinn auch ZH, S. 5, wonach ein Widerspruch bestehe zu Art. 10 Abs. 2 E-HRegV, der sich auf Kopien beschränke.

32 UR, S. 3; SG, S. 2.