Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
Handelsregisteramt zur Kenntnisnahme übermittle und dieses somit weiterhin dem Öffentlichkeitsprinzip nach Artikel 936 OR unterliege.
Gemäss dem Kanton Wallis sollten die im Rahmen des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision eingereichten Unterlagen (Art. 62 Abs. 2 Bst. a und d E-HRegV) ebenfalls in Artikel 10 Absatz 1 E-HRegV erwähnt werden.
Abs. 2
Nach Ansicht einiger Vernehmlassungsteilnehmer17 trägt die Beschränkung auf «Kopien der Unterlagen» in Artikel 10 Absatz 2 E-HRegV dem Artikel 62 E-HRegV, auf den er verweist, nicht ausreichend Rechnung. Bei einigen Unterlagen, die nach Artikel 62 Absatz 2 E-HRegV einzureichen seien, handle es sich nicht um Kopien, sondern um Originale. Eine einheitliche und kohärente Regelung sei wünschenswert, sodass alle Unterlagen entweder im Original oder als Kopie übermittelt werden könnten.
Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer18 erachtet den Kreis der Behörden, die zur Einsichtnahme berechtigt sind, als zu eng gefasst, da die Gemeindebehörden ausgeschlossen seien. Nach Ansicht einiger Vernehmlassungsteilnehmer, die Stellung genommen haben,19 soll auch die Polizei direkt Einsicht in diese Unterlagen nehmen können, ohne Umweg über einen Aktenbezug nach Artikel 194 der Strafprozessordnung (StPO)20 und ohne im polizeilichen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nach Artikel 312 StPO beauftragt worden zu sein. Gemäss der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz trage diese Bestimmung der Organisation der Ämter nach kantonalem Recht, die regional oder lokal organisiert sein können, nicht ausreichend Rechnung. Ausserdem sei diese Regelung insofern nicht sachgerecht, als Artikel 222 Absatz 5 SchKG nach geltendem Recht diesen Behörden die Einsicht in die Unterlagen erlaube; in Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 E-HRegV wären sie davon ausgenommen. Andere Vernehmlassungsteilnehmer21 erachten hingegen den Kreis der zur Einsichtnahme berechtigten Behörden, zu denen neben den Steuer- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone auch andere Behörden gehören, als zu weit gefasst.
Der Kanton Neuenburg wünscht analog zum geltenden Artikel 62 Absatz 2 HRegV eine Präzisierung, dass die betreffenden Unterlagen gesondert aufbewahrt werden.
Gemäss dem Kanton Wallis bleiben gewisse Unterlagen, die im Rahmen von Artikel 62 Absatz 2 E-HRegV eingereicht werden, öffentlich; so zum Beispiel das Protokoll der Generalversammlung betreffend die Ernennung oder Abberufung der Revisionsstelle. Das Protokoll der Generalversammlung sei daher in Artikel 62 Absatz 1 E-HRegV zu erwähnen. Nur die in Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a und d E-HRegV vorgesehenen Unterlagen sollten vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden.
17 UR, S. 2; BS, S. 2; SG, S. 1; AR, S. 1–2.
18 ZH, S. 3; AI, S. 2; GR, S. 1; KBKS, S. 1–2.
19 SSK, S. 1; GR, S. 1.
20 SR 312.0
21 EXPERTSuisse, S. 2; AR, S. 1–2.