Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten
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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
nach Artikel 731b OR vorliege und die Überweisung der Angelegenheit an das Gericht daher ins Leere laufen dürfte.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden ist der Ansicht, dass die Umsetzung dieser Bestimmung einen erheblichen administrativen Mehraufwand mit sich bringe und dass es besser wäre,
wenn die Steuerbehörden die Meldung direkt dem Gericht übermittelten.
Bst. b
Nach Ansicht eines Kantons44 sollten rechtskräftige Betreibungen ausdrücklich als Indizien erwähnt werden.
Abs. 6
Der Kanton Graubünden stimmt der vorgeschlagenen Lösung zu. Ebenso die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, die jedoch festhält, dass die von den Handelsregisterämtern festgelegten Fristen nicht übermässig lang sein dürften.
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer45 regen an, das Wort «oder» durch «und» zu ersetzen, sodass die Voraussetzungen als kumulativ zu verstehen seien.
3.1.7 Art. 65a
Drei Vernehmlassungsteilnehmer46 erachten die mit dieser neuen Bestimmung eingeführten Kriterien als praxistauglich und geeignet, um nichtige Übertragungsgeschäfte zu erkennen.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer47 bedauern die Diskrepanz zwischen Artikel 684a nOR und der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf den «Mantelhandel», denn die gewählte Formulierung im Gesetz bringe wegen der neu vorgesehenen Bedingung der Überschuldung eine Einschränkung mit sich.
Drei Vernehmlassungsteilnehmer48 sind der Ansicht, dass den Besonderheiten des Aktienrechts nicht ausreichend Rechnung getragen werde, insbesondere was die Anonymität der Aktionäre betreffe.
Nach Ansicht der Kantone Bern und Neuenburg sollten die Voraussetzungen von Artikel 684a nOR in der HRegV genauer definiert werden.
Gemäss dem Kanton Bern soll zudem der Status der Jahresrechnung und des Revisionsberichts, die nach Artikel 65a E-HRegV einzureichen sind, präzisiert werden, um zu bestimmen, ob diese Unterlagen der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterstehen oder nicht.
44 AI, S. 3.
45 BE, S. 3; KBKS, S. 2.
46 AI, S. 1; AG; EKK.
47 BE, S. 3, SO.
48 UR, S. 1; ZH, S. 6; VS.