Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten
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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
nicht angebracht, die Löschung der Revisionsstelle bei den kantonalen Handelsregisterämtern pendent zu halten.
3.1.9 Art. 73
Nach Ansicht mehrerer Kantone65 ist der Wortlaut von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe r E-HRegV nur auf bestehende Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bereits über eine Revisionsstelle verfügen, zugeschnitten. Für neu gegründete Gesellschaften sei insofern eine Präzisierung erforderlich, als der Beginn des Opting-out mit dem Gründungsdatum zusammenfalle.
Gemäss dem Kanton Zürich soll der Zeitpunkt, in dem die Revisionsstelle (nach einem Opting-out) aus dem Handelsregister zu löschen ist, angegeben werden. Die Eintragung des Opting-out und der Löschung der Revisionsstelle solle gleichzeitig erfolgen können. Es sei nicht angebracht, die Löschung der Revisionsstelle bei den kantonalen Handelsregisterämtern pendent zu halten.
3.1.10 Art. 83
Der Kanton Luzern fragt sich, ob der Verweis auf die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft für die Indizien ausreiche.
Drei Kantone66 fordern, dass die Indizien für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt werden, um den Eigenheiten dieser Rechtsform besser Rechnung zu tragen. Die Gegenleistung bei einer Übertragung von Stammanteilen solle ebenfalls ein Anhaltspunkt sein, insbesondere wenn es sich um einen symbolischen Betrag oder einen massiv unter dem Nominalwert der Anteile liegenden Betrag handle.
Der Kanton Wallis schlägt ausserdem vor, in Artikel 82 HRegV einen neuen Absatz einzufügen, der es ermögliche, die Einreichung des Vertrags über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen zu verlangen.
3.1.11 Art. 87
Nach Ansicht mehrerer Kantone67 ist der Wortlaut von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe m E-HRegV nur auf bestehende Genossenschaften, die bereits über eine Revisionsstelle verfügen, zugeschnitten. Für neu gegründete Gesellschaften sei insofern eine Präzisierung erforderlich, als der Beginn des Opting-out mit dem Gründungsdatum zusammenfalle.
Gemäss dem Kanton Zürich soll der Zeitpunkt, in dem die Revisionsstelle (nach einem Opting-out) aus dem Handelsregister zu löschen ist, angegeben werden. Die Eintragung des Opting-out und der Löschung der Revisionsstelle solle gleichzeitig erfolgen können. Es sei nicht angebracht, die Löschung der Revisionsstelle bei den kantonalen Handelsregisterämtern pendent zu halten.
65 UR, S. 5; SG, S. 4; AR, S. 2 und 4.
66 UR, S. 5; SG, S. 4; VS, S. 1.
67 UR, S. 5; SG, S. 5; AR, S. 2 und 4.