Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten

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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses

Nach Ansicht des Kantons Jura soll das weitere Vorgehen nach der Erkennung einer nichtigen Aktienübertragung in der Verordnung erläutert werden. Diese Situation sei mit einem Organisationsmangel gleichzusetzen, damit das kantonale Handelsregisteramt die Angelegenheit an das Gericht überweisen könne.

Der Kanton Tessin hält fest, dass die Kodifikation des Verfahrens in Bezug auf nichtige Aktienübertragungen zu einer höheren Arbeitsbelastung und einer längeren Verfahrensdauer führen werde.

Abs. 1

Nach Ansicht des Kantons Luzern soll der in Artikel 684a Absatz 2 nOR verwendete Begriff «begründeter Verdacht» übernommen werden.

Mehrere Kantone49 möchten in einem neuen Buchstaben einen neuen Anhaltspunkt ergänzen, der sich auf die am vormaligen oder aktuellen Sitz bereits anhängigen Betreibungen gegenüber der Gesellschaft bezieht.

Ein Vernehmlassungsteilnehmer50 wünscht, dass die Kriterien, die gestützt auf die Jahresrechnung einen «Mantelhandel» vermuten lassen, präzisiert werden.

Abs. 1 Bst. a

Nach Ansicht mehrerer Kantone51 sollte dem zeitlichen Aspekt der aufgeführten Änderungen besser Rechnung getragen werden. Da die Änderungen oft sukzessive erfolgten, sei zu bestimmen, wann genau das Handelsregisteramt intervenieren müsse.

Der Kanton Zürich wünscht eine restriktivere Formulierung der Bestimmung, vor allem im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.52

Nach Ansicht des Kantons Glarus stellt der im Vorentwurf vorgesehene Artikel 684a OR einen strikteren Ansatz dar, der insofern zu bevorzugen sei, als das Kriterium der Überschuldung die Massnahme abschwäche. Zudem solle bei einer Sitzverlegung die Pflicht zur Information des Handelsregisteramts am bisherigen Sitz beibehalten werden.

Abs. 1 Bst. b

Mehrere Kantone53 weisen auf einen redaktionellen Fehler in der deutschen Fassung hin; das Wort «hat» sei zu streichen.

Zwei Kantone54 halten fest, dass die Tatbestände wegen der Anonymität der Aktionäre im Handelsregisteramt grundsätzlich nicht bekannt seien. Sie fragen sich, ob intern ein Register geführt werden könnte oder müsste und ob dies allenfalls mit dem Datenschutz vereinbar sei.

49 ZH, S. 7; AI, S. 3; BE, S. 4; GR, S. 5; SSK, S. 3; KBKS, S. 2.

50 SG, S. 4.

51 UR, S. 4; SG, S. 3; GL; AR, S. 3.

52 Urteil des BGer vom 9. Februar 2018, 4A_589/2017.

53 BL, S. 2; ZG, S. 3; NW; BE, S. 4.

54 UR, S. 4; SG, S. 3.