Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 21 Seiten
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Ergebnisbericht: Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
Gemäss dem Kanton Genf soll die zentrale Datenbank Personen rasch in Betrieb genommen werden, damit das Inkrafttreten am 1. Januar 2024 gewährleistet sei.
Auch veb.ch wünscht eine möglichst baldige Implementierung der zentralen Datenbank Personen.
Der Kanton Wallis regt an, für die Umsetzung des Verfahrens zur Erneuerung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision nach einer Meldung der Steuerbehörden eine mindestens einjährige Übergangsfrist einzuführen. Gemäss dem Kanton Appenzell Innerrhoden sollten für bereits eingetragene Gesellschaften Übergangsbestimmen gelten.73
Drei Vernehmlassungsteilnehmer74 sprechen sich in Bezug auf die Aufhebung von Artikel 43 Ziffern 1 und 1bisnSchKG gegen ein Inkrafttreten am 1. Januar 2024 aus. Der Kanton Zürich hält fest, dass wegen des Mehraufwands zusätzliches Personal eingestellt werden müsse. Bei den Betreibungs- und Konkursämtern mache dies 25 Vollzeitstellen und beim Handelsregisteramt eine 50-Prozent-Stelle aus. Aus diesem Grund solle die Aufhebung erst zwei Jahre später in Kraft treten. In Bezug auf die übrigen Bestimmungen spricht sich der Kanton Zürich für eine Inkraftsetzung am 1. Januar 2024 aus. Nach Ansicht der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sollen die neuen Bestimmungen erst Anfang 2025 in Kraft treten. Der Kanton Neuenburg hat sich ebenfalls in diesem Sinn geäussert.
Der Kanton Tessin wünscht die Einführung von Übergangsbestimmungen in Bezug auf Forderungen, die vor dem Inkrafttreten entstanden und von der betreffenden Behörde noch nicht eingezogen worden sind. Das Fehlen solcher Bestimmungen widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
5 Weitere Vorschläge
Nach Ansicht einiger Vernehmlassungsteilnehmer75 sollen Verfügungen über ein Tätigkeitsverbot an die kantonalen Handelsregisterämter übermittelt werden. Dazu sei die Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide anzupassen.76
Zwei Kantone erachten aufgrund der neuen Aufgaben der Handelsregisterämter eine Gebührenerhöhung als unerlässlich.77 Als Alternative schlägt der Kanton Tessin vor, den Bundesanteil an den Gebühren zu verringern.
Der SGB begrüsst die vorgeschlagenen Massnahmen, sieht darin aber lediglich einen ersten Schritt bei der Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses. Die Massnahmen sollten nach der Inkraftsetzung auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Ausserdem schlägt der SGB drei Massnahmen vor, die in die nächste Revision einfliessen sollten:
− Stärkung der Gläubigerrechte durch die Einführung eines neuen Schuldnerverzeichnisses; − Professionalisierung der Konkursverwalter, Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung und deren bundesweite Koordinierung durch ein Nationales Aktionsprogramm zur Sensibilisierung aller beteiligten Akteure;
73 AI, S. 3.
74 ZH, S. 2; KBKS, S. 1; NE.
75 FR; ZH, S. 4; GR, S. 2; SSK, S. 2.
76 SR 312.3
77 GL; TI, S. 2.