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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12
Art. 7 Berechnung des Anteils europäischer Filme
1Die Berechnung des Anteils der europäischen Filme am Filmkatalog eines Abrufdiensts erfolgt auf Grundlage der Anzahl der Filmtitel. Bei Serien gilt jede Staffel als ein Titel.
2Besteht der Filmkatalog zu mehr als einem Drittel aus Filmen mit einer Dauer von weniger als 60 Minuten, so kann die Berechnung auf Grundlage der Filmlänge erfolgen.
Art. 8 Besondere Kennzeichnung und gute Auffindbarkeit europäischer
Filme
Die Pflicht, europäische Filme besonders zu kennzeichnen und ihre Auffindbarkeit zu erleichtern, gilt als erfüllt, wenn ein direkter Zugang von der Einstiegsseite aus möglich ist, namentlich durch einen gut sichtbaren Hinweis, indem europäische Filme speziell beworben werden oder indem entsprechende Suchkriterien vorgeschlagen werden.
3. Kapitel: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Filme schweizerischer Herkunft
1Als Filme schweizerischer Herkunft gelten Schweizer Filme (Art. 2 Abs. 2 FiG) und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen.
2Als Nachweis der Herkunft gilt das Ursprungszeugnis oder die Anerkennung der Koproduktion durch das BAK.
Art. 10 Unabhängige Dritte
(Art. 24c Abs. 1 FiG)
1Als unabhängige Dritte gelten Personen und Unternehmen, die weder im Besitz noch unter dem massgeblichen Einfluss sind von Fernsehdiensten, Abrufdiensten, Medienunternehmen oder Aus- und Weiterbildungsinstitutionen oder mit diesen wirtschaftlich eng verbunden sind.
2Produktionsfirmen müssen zudem:
a. die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG erfüllen;
b. über eine professionelle Organisation verfügen;
c. seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz Filme herstellen; und
d. im Durchschnitt der letzten zwei Jahre höchstens 50 Prozent ihrer Filme als Auftragsfilme für denselben Fernsehdienst, Abrufdienst oder dasselbe Medienunternehmen hergestellt haben.