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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12

3Artikel 35 und 37 sind vorbehalten.

Art. 37 Information der Öffentlichkeit

1Das BFS publiziert jährlich eine Übersicht über:

a. die abgerufenen Filme nach Produktionsland, Filmgenre und Art der Erstauswertung;

b. die Abrufe nach Geschäftsmodell.

2Das BAK publiziert jährlich:

a. welche Unternehmen die Quote für europäische Filme von mindestens 30 Prozent erfüllen und welche nicht und wie die europäischen Filme besonders gekennzeichnet werden;

b. die Summe der von Fernseh- und Abrufdiensten zur Abrechnung gebrachten Aufwendungen nach deren Art;

c. die Summe der aufgeschobenen Investitionen;

d. die Summe der eingenommenen Ersatzabgaben;

e. die Verwendung der Ersatzabgabe durch das BAK.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Änderung eines anderen Erlasses

Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20079 wird wie folgt geändert:

Art. 6

Aufgehoben

Art. 39 Übergangsbestimmungen

1Die Pflicht von Fernsehveranstaltern mit einem nationalen oder sprachregionalen Programmangebot zur Förderung des Schweizer Films richtet sich bis zum 31. Dezember 2023 nach Artikel 7 RTVG10 in der Fassung vom….. . Zuständig für die Kontrolle ist das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).

2Aufwendungen, die gestützt auf Artikel 7 RTVG in der Fassung vom ……vom BAKOM angerechnet wurden, sind nicht als Aufwendungen nach dem FiG anrechenbar.

3Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Fernseh- und Abrufdienste beginnt die vierjährige Investitionsperiode nach Artikel 24b FiG am 1. Januar 2024.

4Registrierungspflichtige Unternehmen haben sich innert 90 Tagen seit Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden.

9 SR 784.401 ]

10 SR 784.40