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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12
3Artikel 35 und 37 sind vorbehalten.
Art. 37 Information der Öffentlichkeit
1Das BFS publiziert jährlich eine Übersicht über:
a. die abgerufenen Filme nach Produktionsland, Filmgenre und Art der Erstauswertung;
b. die Abrufe nach Geschäftsmodell.
2Das BAK publiziert jährlich:
a. welche Unternehmen die Quote für europäische Filme von mindestens 30 Prozent erfüllen und welche nicht und wie die europäischen Filme besonders gekennzeichnet werden;
b. die Summe der von Fernseh- und Abrufdiensten zur Abrechnung gebrachten Aufwendungen nach deren Art;
c. die Summe der aufgeschobenen Investitionen;
d. die Summe der eingenommenen Ersatzabgaben;
e. die Verwendung der Ersatzabgabe durch das BAK.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 38 Änderung eines anderen Erlasses
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20079 wird wie folgt geändert:
Art. 6
Aufgehoben
Art. 39 Übergangsbestimmungen
1Die Pflicht von Fernsehveranstaltern mit einem nationalen oder sprachregionalen Programmangebot zur Förderung des Schweizer Films richtet sich bis zum 31. Dezember 2023 nach Artikel 7 RTVG10 in der Fassung vom….. . Zuständig für die Kontrolle ist das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).
2Aufwendungen, die gestützt auf Artikel 7 RTVG in der Fassung vom ……vom BAKOM angerechnet wurden, sind nicht als Aufwendungen nach dem FiG anrechenbar.
3Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Fernseh- und Abrufdienste beginnt die vierjährige Investitionsperiode nach Artikel 24b FiG am 1. Januar 2024.
4Registrierungspflichtige Unternehmen haben sich innert 90 Tagen seit Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden.
9 SR 784.401 ]
10 SR 784.40