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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12
Art. 13 Vergütungen an zugelassene Verwertungsgesellschaften
(Art. 24c Abs. 2 Bst. a FiG)
Zahlungen an schweizerische Verwertungsgesellschaften sind anrechenbar, wenn sie anrechenbare Filme schweizerischer Herkunft betreffen. Pauschalzahlungen sind nicht anrechenbar.
Art. 14 Aufwendungen von Fernsehdiensten für die Bewerbung und
Vermittlung von Filmen
(Art. 24c Abs. 2 Bst. d FiG)
1Als Aufwendungen für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen schweizerischer Herkunft oder für die Stärkung des Filmstandorts Schweiz sind bis maximal 500 000 Franken pro Jahr und Fernsehprogramm anrechenbar:
a. Eigenleistungen, namentlich die Zurverfügungstellung von Sendezeit im Fernsehprogramm zur Bewerbung eines anrechenbaren unabhängig produzierten Films; die Eigenleistung muss aufgrund einer Vereinbarung mit der unabhängigen Produktionsfirma als Rechteinhaberin erbracht werden; die Vereinbarung kann vor oder nach Fertigstellung des Filmes abgeschlossen werden; die Werbeleistung muss im Zusammenhang mit dem Beginn der Erstauswertung stehen;
b. Aufwendungen für die Produktion filmkritischer Berichterstattung über neue Filme schweizerischer Herkunft im Fernsehprogramm und allfällige Abgeltungen für Bildrechte;
c. Leistungen an unabhängige filmkulturelle Organisationen, namentlich:
1. Zeitschriften, die über das aktuelle Filmschaffen berichten,
2. Filmarchive, die überwiegend Schweizer Filme konservieren und diese der Öffentlichkeit zugänglich machen,
3. Filmfestivals mit nationaler Ausstrahlung,
4. Institutionen, die zur Aus- und Weiterbildung in den Filmberufen beitragen,
5. Institutionen, die Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen im In- und Ausland oder den Filmstandort Schweiz bewerben.
2Aufwendungen nach den Buchstaben a-c, die nicht in Form einer Geldleistung erfolgen, sind zu markt- oder branchenüblichen Ansätzen anrechenbar. Allfällige Gegenleistungen von Organisationen nach Buchstabe c werden abgezogen.
Art. 15 Aufwendungen für anerkannte Filmförderungsinstitutionen
(Art. 24c Abs. 2 Bst. e FiG)
1Als Aufwendung für Filmförderungsinstitutionen anrechenbar sind Zahlungen an anerkannte Filmförderungsinstitutionen, die von diesen vollumfänglich zur Förderung von Drehbüchern oder der Entwicklung und Herstellung von Filmprojekten von Autorinnen und Autoren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG verwendet werden.