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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12

d. dem Entgelt für die Weitergabe oder Nutzung von Daten, die im Zusammenhang mit dem Filmangebot erhoben werden.

3Lässt sich der Einnahmenanteil aus dem Filmangebot nicht verlässlich abgrenzen oder ist das Filmangebot für das Publikum kostenlos, so wird der Anteil des Betriebsaufwands im Zusammenhang mit dem Filmangebot durch den gesamten Betriebsaufwand geteilt und mit dem Umsatz multipliziert.

4. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 Register

(Art. 24g FiG)

Das BAK führt das öffentliche Register nach Artikel 24g FiG.

Art. 23 Registrierung

1Die der Registrierung unterstehenden Fernseh- und Abrufdienste haben sich unaufgefordert beim BAK anzumelden.

2In der Anmeldung anzugeben sind:

a. Name, Adresse, Geschäftszweck, Sitz und Unternehmens-Identifikationsnummer des Unternehmens sowie, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung; Unternehmen ohne Sitz im Inland geben eine Zustelladresse in der Schweiz an;

b. Art und Anzahl der Filmangebote mit Angabe, ob anrechenbare Filme gezeigt oder angeboten werden;

c. das Geschäftsmodell und die Umsätze, die in den letzten zwei Geschäftsjahren im Zusammenhang mit dem Filmangebot in der Schweiz erzielt wurden;

d. gegebenenfalls die Internetadressen;

e. gegebenenfalls die für die Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 erforderlichen Angaben.

3Änderungen der Angaben nach Absatz 2 sind dem BAK innert 30 Tagen unaufgefordert zu melden.

Art. 24 Mitteilung der Pflichten der registrierten Unternehmen

1Das BAK prüft nach der Registrierung, welche gesetzlichen Pflichten dem Unternehmen obliegen, und teilt ihm dies mit.

2Ist ein Unternehmen nicht einverstanden, so erlässt das BAK eine anfechtbare Verfügung.