Vorlage

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12

Art. 27 Meldung der bezahlten Abrufe

(Art. 24i FiG)

1In- und ausländische Abrufdienste, die der Meldepflicht nach Artikel 24i FiG unterstellt sind, melden jährlich für jeden abgerufenen Film mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten:

a. den Originaltitel und die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel;

b. die ISAN-Nummern;

c. die für die Gestaltung Hauptverantwortlichen, insbesondere die Regisseurin oder den Regisseur,

d. das Filmgenre;

e. das Produktionsland, die Koproduktionsländer und das Land mit dem grössten Finanzierungsanteil;

f. die Sprachversionen, in denen der Film verfügbar ist;

g. das Herstellungsjahr;

h. für jede Verwertungsart: das Startdatum der Verwertung;

i. die Dauer in Minuten;

j. den Inhaber der Verwertungsrechte für die Schweiz;

k. die Anzahl bezahlter Abrufe.

2Nicht gemeldet werden müssen:

a. bezahlte Abrufe, die von einem anderen Abrufdienst gemeldet werden, namentlich bei Abrufdienst, die den Filmkatalog eines beim BAK registrierten Abrufdienst unverändert übernehmen und mit diesem eine Vereinbarung über die Meldung ihrer Abrufe ans BAK getroffen haben;

b. bezahlte Abrufe von Filmen eines Abrufdiensts ohne Sitz in der Schweiz, dessen Angebot nach den Kriterien von Artikel 5 als nicht auf das Schweizer Publikum gerichtet gilt.

3. Abschnitt: Verfahren bei der Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens

Art. 28 Jährliche Kontrolle der Investitionspflicht

1Gestützt auf die Berichterstattung der Fernseh- und Abrufdienste (Art. 25) berechnet das BAK den Investitionsbetrag für das vergangene Jahr, kontrolliert die getätigten Aufwendungen und teilt den betroffenen Unternehmen das Ergebnis seiner Prüfung mit.

2Vor Erlass einer Verfügung gewährt es den betroffenen Unternehmen das rechtliche Gehör.