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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12
5. Kapitel: Vollzugsorgane und übrige Verfahrensbestimmungen
Art. 33 Datenerfassung und Statistik
1Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist zuständig für die Erfassung der Daten nach Artikel 24i FiG sowie nach Artikel 27 dieser Verordnung.
2Das BFS stellt die für die Analyse der Angebotsvielfalt und die Kontrolle, ob die Pflicht zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots eingehalten wird, massgebenden Daten zusammen und übermittelt diese in einer nicht anonymisierten Form dem BAK.
Art. 34 Formulare
1Das BAK und das BFS stellen für die Registrierung nach Artikel 23, die Meldung der bezahlten Abrufe nach Artikel 27 und die jährliche Berichterstattung nach Artikel 25 Formulare zur Verfügung.
2Sie sorgen dafür, dass die notwendigen Angaben auch elektronisch eingereicht werden können.
3Wo Formulare bestehen, sind diese zu benutzen.
Art. 35 Auskünfte und Revision eingereichter Abrechnungen
1Das BAK kann zusätzliche Auskünfte und Belege verlangen und Auskünfte bei kantonalen Behörden und Bundesbehörden einholen.
2Sind die Jahresrechnung, die Aufstellungen nach den Artikeln 19-21, die Zwischenabrechnungen nach Artikel 30 oder die Abrechnungen über Aufwendungen für Filme schweizerischer Herkunft nicht durch eine unabhängige und als Revisorin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20057 zugelassene Person oder Treuhandfirma geprüft, so kann das BAK die Angaben des Unternehmens durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen vor Ort prüfen lassen.
3Stellt die Revisionsfirma wesentliche Unstimmigkeiten fest, so kann das BAK das Unternehmen verpflichten, die Kosten der Revision zu übernehmen.
6. Kapitel: Datenschutz und Information der Öffentlichkeit
Art. 36 Datenschutz
1Die dem BAK gemeldeten oder von ihm eingeholten Geschäftszahlen, namentlich Angaben über die Bruttoeinnahmen, den Betriebsaufwand, die getätigten Aufwendungen sowie die Anzahl bezahlter Abrufe, sind vertraulich.
2Sie können, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688, nur mit Einverständnis des Unternehmens, von dem sie stammen, eingesehen werden.