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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12
Art. 25 Berichterstattung
(Art. 24h FiG)
1Registrierte Abrufdienste berichten jährlich bis 30. April des Folgejahres unaufgefordert über die Erfüllung ihrer Pflicht zur Förderung der Angebotsvielfalt. Namentlich legen sie Unterlagen vor über:
a. die Gesamtanzahl der in der Schweiz von ihnen angebotenen Filme;
b. die von ihnen in der Schweiz angebotenen europäischen Filme, namentlich eine Liste mit Filmtitel, Produktionsland und gegebenenfalls Filmlänge;
c. die Art und Weise, wie die Pflicht, europäische Filme besonders zu kennzeichnen und ihre Auffindbarkeit zu erleichtern, umgesetzt wird.
2Registrierte Fernseh- und Abrufdienste berichten jährlich bis 30. April des Folgejahres unaufgefordert über die Erfüllung ihrer Pflicht zur Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens. Namentlich legen sie Unterlagen vor über:
a. die von ihnen erzielten Bruttoeinnahmen: Jahresrechnung, Mehrwertsteuerabrechnungen, gegebenenfalls Aufstellung der Einnahmen im Zusammenhang mit dem Filmangebot und des Betriebsaufwands nach den Artikeln 19-21;
b. die als Investitionen geltend gemachten Aufwendungen in Form von Listen mit:
1. Angaben über die Art der Aufwendungen,
2. den Filmtiteln, den Produktionsfirmen und der Regie,
3. den Beträgen und den Empfängerinnen oder Empfängern der Zahlung sowie dem Rechtsgrund.
3Registrierte Fernseh- und Abrufdienste, die nach den Artikeln 4 und 5 ausgenommen sind, berichten jährlich unaufgefordert über die für ihre Ausnahmen massgeblichen Umstände und legen die entsprechenden Unterlagen vor.
2. Abschnitt: Verfahren bei der Förderung der Vielfalt des Filmangebots von Abrufdiensten
Art. 26 Ausnahmen von der Berichterstattung
Von der Berichterstattung nach Artikel 24h Absatz 1 Buchstabe a FiG sind befreit:
a. Abrufdienste, die ihren Sitz in einem Land der Europäischen Union haben, wenn das in der Schweiz angebotene Filmangebot mit dem Filmangebot im Sitzstaat übereinstimmt.
b. Fernsehdienste, die ihre im eigenen Programm gezeigten Filme während höchstens 7 Tagen auf Abruf anbieten;
c. Fernsehdienste, die Filme aus Programmen, die sie von Dritten übernommen und unverändert gezeigt haben, während höchstens 7 Tagen auf Abruf anbieten.