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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12

Art. 19 Massgebliche Bruttoeinnahmen bei Unternehmen mit mehreren

eigenständigen Filmangeboten

1Bei Fernseh- und Abrufdiensten, die mehrere eigenständige Filmangebote zeigen oder anbieten, wird ein prozentualer Abzug vorgenommen, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Bruttoeinnahmen mehrheitlich mit Filmangeboten ohne anrechenbare Filme erzielen. Der Abzug berechnet sich nach dem Anteil des Betriebsaufwands für Filmangebote ohne anrechenbare Filme am gesamten Betriebsaufwand.

2Als eigenständig gilt ein Filmangebot, das klar von anderen Filmangeboten desselben Anbieters abgegrenzt ist und vom Publikum als eigenständiges Angebot wahrgenommen wird. Es erfüllt namentlich die folgenden Voraussetzungen:

a. Es wird über eine eigene Website vertrieben oder als eigenes Programm gesendet.

b. Es wird unter einer selbständigen Marke beworben, vermarktet und in Rechnung gestellt.

c. Es kann vom Publikum unabhängig von den anderen Filmangeboten desselben Anbieters konsumiert werden.

Art. 20 Massgebliche Bruttoeinnahmen bei Unternehmen mit Einnahmen

ohne Zusammenhang mit dem Filmangebot

Bei Unternehmen, die nachweisen, dass ihre Bruttoeinnahmen mehrheitlich aus Tätigkeiten oder Dienstleistungen stammen, die in keinem Zusammenhang mit dem Filmangebot stehen, wird für die Bemessung der Investitionspflicht auf die Einnahmen abgestellt, die im Zusammenhang mit dem Filmangebot erzielt werden. Lässt sich dieser Einnahmenanteil nicht verlässlich abgrenzen oder ist das Filmangebot für das Publikum kostenlos, so wird der Anteil des Betriebsaufwands im Zusammenhang mit dem Filmangebot durch den gesamten Betriebsaufwand geteilt und mit dem Umsatz multipliziert.

Art. 21 Massgebliche Bruttoeinnahmen bei Unternehmen, die Netze

betreiben

(Art. 24d Abs. 2 FiG)

1Als Unternehmen, die Netze betreiben, gelten die Anbieter von Fernmeldediensten nach Artikel 3 Buchstabe b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19976.

2Bei Unternehmen, die Netze betreiben und Filmangebote zeigen oder anbieten, bestehen die massgeblichen Einnahmen aus dem Filmangebot aus:

a. dem Entgelt für den Kauf oder die Miete von Filmen;

b. dem Entgelt für Filmangebote, die im Abonnement oder gegen Bezahlung einer Pauschale gezeigt oder angeboten werden;

c. dem Entgelt für Werbung, die im Zusammenhang mit dem Filmangebot gezeigt wird;

6 SR 784.10