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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12
2Die Institution hat den Zahlungseingang und die zweckgebundene Verwendung zu bestätigen.
Art. 16 Anerkennung von Filmförderungsinstitutionen
1Filmförderungsinstitutionen werden vom BAK anerkannt, wenn:
a. sie bei der Auswahl der förderbaren Filme Qualitätskriterien anwenden; und
b. die Auswahl der förderbaren Filme unabhängig von investitionspflichtigen Unternehmen und von Unternehmen erfolgt, die Filme selbst herstellen oder auswerten oder mit entsprechenden Unternehmen organisatorisch oder finanziell verbunden sind.
c. das Verfahren zur Vergabe von Förderbeiträgen fair und transparent ausgestaltet ist;
d. abgewiesene Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller eine Begründung erhalten und die Möglichkeit haben, eine Überprüfung des Entscheids bei einer übergeordneten Instanz zu verlangen.
2Das BAK veröffentlicht die Liste der anerkannten Institutionen auf seiner Website.
3. Abschnitt: Massgeblicher Zeitpunkt für die Anrechnung von Aufwendungen
Art. 17
1Massgeblicher Zeitpunkt für die Anrechnung einer Aufwendung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, namentlich der Zahlung.
2Bei Eigenleistungen von Fernsehdiensten für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen ist der Zeitpunkt der Ausstrahlung massgeblich.
4. Abschnitt: Ermittlung der massgeblichen Bruttoeinnahmen
Art. 18 Grundsatz
(Art. 24b Abs. 1 FiG)
Als massgebliche Bruttoeinnahmen für die Bemessung der Investitionspflicht gelten die in der Schweiz pro Kalenderjahr erzielten Umsätze ohne Mehrwertsteuer. Es wird auf die vom Unternehmen gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechneten Umsätze abgestellt. Kopien der eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen sind dem BAK zusammen mit der Jahresrechnung einzureichen.