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Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12

2Nicht als anrechenbare Filme gelten:

a. tagesaktuelle Sendungen, Berichte und Reportagen;

b. Unterhaltungssendungen, insbesondere Talkshows, Realityshows und Doku-Soaps;

c. Live-Aufnahmen und Aufzeichnungen, namentlich von Sportveranstaltungen, Konzerten und Theatervorführungen;

d. Computerspiele;

e. Filme, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b FiG keine Finanzhilfen erhalten;

f. von der Filmförderung gänzlich ausgeschlossene Filme nach Artikel 16 Absatz 2 FiG.

Art. 3 Weitere Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Filmangebot: Programm nach Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG), das anrechenbare Filme enthält, oder Katalog von Filmen, die auf Abruf konsumiert werden können;

b. Fernsehdienst: Unternehmen, das audiovisuelle Inhalte als Programm zeigt, namentlich Fernsehveranstalter und Unternehmen, das ein Programm zeitversetzt verbreitet;

c. Abrufdienst: Unternehmen, das der Allgemeinheit einen Katalog audiovisueller Inhalte im Internet oder über sonstige elektronische Kommunikationsnetze anbietet, die auf Abruf konsumiert werden können.

3. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 4 Ausgenommene Fernseh- und Abrufdienste

(Art. 24a Abs. 3 und 24e Abs.2 FiG)

1Fernseh- und Abrufdienste sind von den Pflichten nach den Artikeln 24a–24f FiG ausgenommen, wenn sie:

a. im Zusammenhang mit ihrem Filmangebot in der Schweiz einen Umsatz von weniger als 2,5 Millionen Franken pro Kalenderjahr erzielen.

b. pro Kalenderjahr und Filmangebot höchstens zwölf anrechenbare Filme mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten zeigen oder anbieten;

2Auf Gesuch hin werden zudem ausgenommen:

a. Fernseh- oder Abrufdienste, für die die Einhaltung der Verpflichtungen unmöglich oder unzumutbar ist, namentlich, weil ihr Filmangebot auf eine kul-

2 SR 784.40