Vorlage
Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12
2. Abschnitt: Anrechenbare Aufwendungen
Art. 11 Anrechenbare Aufwendungen für Filme
Anrechenbar sind ausschliesslich Aufwendungen nach Artikel 24c Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c FiG für:
a. Spiel-, Dokumentar- und Experimentalfilme mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten;
b. Serien mit mindestens zwei Folgen und einer Gesamtdauer von mindestens 100 Minuten;
c. Animationsfilme mit einer Dauer von mindestens 5 Minuten;
d. Filme, die für die Kino- oder Filmfestivalauswertung konzipiert sind.
Art. 12 Anrechenbare Aufwendungen für das unabhängige Filmschaffen
(Art. 24c Abs. 1 und 2 Bst. a-c FiG)
1Als Aufwendung für den Ankauf anrechenbar ist das Entgelt, das einem unabhängigen Dritten für die zeitlich und örtlich beschränkte Nutzung eines unabhängig produzierten Films durch einen Fernsehdienst in seinem Programm oder durch einen Abrufdienst in seinem Filmkatalog bezahlt wird. Die Leistung muss aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der berechtigten Person als Rechteinhaberin am betreffenden Film erbracht werden. Die Vereinbarung kann sich auf einen bereits hergestellten oder auf einen noch herzustellenden Film beziehen. Die eingeräumten Lizenzrechte müssen spätestens nach 5 Jahren an die Rechteinhaberin zurückfallen.
2Als Aufwendung für die Produktion eines Auftragsfilms anrechenbar ist das Entgelt, das einer unabhängigen Produktionsfirma für die Herstellung eines Films und die Übertragung der Auswertungsrechte bezahlt wird. Die Auswertungsrechte für Nutzungen ausserhalb der Nutzung durch die Auftraggeberin können der Produktionsfirma verbleiben oder ihr zurückübertragen werden, wenn der darauf entfallende Preis 10 Prozent der Herstellungskosten nicht übersteigt.
3Als Aufwendung für die Koproduktion anrechenbar sind finanzielle Beiträge, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit einer unabhängigen Produktionsfirma für die Herstellung eines Films bezahlt werden, der auf Initiative und unter der wirtschaftlichen und künstlerischen Verantwortung der unabhängigen Produktionsfirma realisiert wird. Die der Produktionsfirma verbleibenden Rechte müssen ihr eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch den koproduzierenden Fernseh- oder Abrufdienst ermöglichen. Die dem koproduzierenden Fernseh- oder Abrufdienst eingeräumten Rechte müssen spätestens nach 7 Jahren an die Produktionsfirma zurückfallen.