Vorlage
Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film 443.12
3Kann das BAK die notwendigen Berechnungsgrundlagen nicht oder nicht mit verhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann es den Investitionsbetrag nach Ermessen festsetzen.
Art. 29 Verfügung der Ersatzabgabe
Nach Ablauf der vierjährigen Investitionsperiode verfügt das BAK eine allfällige Ersatzabgabe in Höhe der Differenz zwischen den getätigten Aufwendungen und den geschuldeten Investitionen.
Art. 30 Veränderungen innerhalb der Investitionsperiode
1Verändern sich die für die Investitionspflicht massgeblichen Verhältnisse bei einem Fernseh- oder Abrufdienst innerhalb der vierjährigen Investitionsperiode wesentlich, namentlich wegen Umstrukturierung, Geschäftsaufgabe, Umsatzeinbruch oder Konkurs, so erstellt der Fernseh- oder Abrufdienst unaufgefordert eine Zwischenabrechnung zuhanden des BAK und legt die massgeblichen Dokumente bei.
2Ist eine Aufteilung oder Übernahme der Investitionspflicht oder der erfolgten anrechenbaren Aufwendungen nicht vorgesehen oder nicht möglich, wird eine allfällige Ersatzabgabe aufgrund der Zwischenabrechnung für den entsprechend verkürzten Abrechnungszeitraum verfügt.
Art. 31 Fälligkeit der Ersatzabgabe und Verzugszins
1Die Ersatzabgabe wird mit Rechtskraft der Verfügung fällig.
2Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. In besonderen Fällen kann das BAK die Zahlungsfrist verlängern.
3Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzt das BAK der gebührenpflichtigen Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine Nachfrist von 20 Tagen. Sie weist die gebührenpflichtige Person darauf hin, dass nach Ablauf der Nachfrist die Eidgenössische Finanzverwaltung mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird.
4Mit dem Ansetzen der Nachfrist wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent.
Art. 32 Verjährung der Ersatzabgabe
1Die Ersatzabgabe verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
3Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.